Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Das Erschließungsbeitragsrecht ist eine komplexe Materie. Zur Überprüfung des Beitragsbescheides ist Einsicht zu nehmen in die Erschließungsbeitragssatzung, den Lageplan mit der Darstellung der abgerechneten Erschließungsanlage und der bei der Aufwandsverteilung berücksichtigten Grundstücksflächen, der Aufwandszusammenstellung, den Bebauungsplan und der Gemeinderatsbeschlüsse zur konkreten Erschließung.
Die Vorschriften der Abgabenordnung geben keinen unmittelbaren Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren, wie er z.B. in § 29 VwVfG
für das allgemeine Verwaltungsrecht geregelt ist.
Die Erschließungsbeitragssatzung, Lageplan und B-Plan sind aber ohne weiteres bei der Gemeinde einsehbar.
Zu dem Recht auf weitere konkrete Akteneinsicht hat das OVG Berlin-Brandenburg z.B. entschieden (01.08.2005, OVG Berlin-Brandenburg - VG Cottbus 9 S 2/05
)
„Nach dieser Rechtslage ist die Möglichkeit der Akteneinsicht im abgabenrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren aber nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher absoluter Ausschluss wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verwirklichung rechtlichen
Gehörs, der Waffengleichheit im Verwaltungsverfahren und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar. Dementsprechend ist anerkannt, dass die Gewährung von Akteneinsicht unter der Geltung der Abgabenordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und ein Anspruch des Abgabenschuldners auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens besteht."
Zumindest hinsichtlich der Aufwandszusammenstellung sollte Einsicht gewährt werden. Aber Einsicht in die einzelnen Unternehmerrechnungen kann nicht begründet verlangt werden, denn der einzelne Bürger dürfte nicht in der Lage sein, die Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.
Darauf hinweisen möchte ich noch, dass ein Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat und daher der Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags mit Säumniszuschlägen verbunden wäre, soweit die Vollziehung des Bescheids nicht auf Antrag gesondert ausgesetzt würde.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.11.2010
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15:03
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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