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Ersatzfreiheitsstrafe kurzfristig abwenden?

8. Januar 2007 10:03 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Ich soll morgen meine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen antreten. In einer Woche hätte ich das Geld um sie abzuwenden. Gibt es eine möglichkeit, so kurzfristig, die Ersatzfreiheitsstrafe um eine Woce zu verschieben?
Wohnhaft ist Bayern, zuständiges Gericht Traunstein

8. Januar 2007 | 11:33

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird angeordnet, wenn die Vollstreckung der Geldstrafe aussichtslos ist. Dies ist dann gegeben, wenn zuvor Beitreibungsversuche in dieser Sache oder in anderer Sache erfolglos verliefen oder vor kurzem eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde.
Grundsätzlich ist die Anordnung erst dann zulässig wenn vorausgegangene Beitreibungsversuche erfolglos verliefen.

Ich empfehle Ihnen, sich mit der Vollstreckungsbehörde (zuständig ist die Staatsanwaltschaft) in Verbindung zu setzen und die Zahlung der Geldstrafe in Aussicht zu stellen. Dahingehend wäre es schön, wenn Sie ihren Vortrag mit eventuellen Belegen über den Zahlungseingang stützen könnten.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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