Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Härteklausel des § 459f
Strafprozessordnung regelt den vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Vorschrift führt gerade nicht zum vollständigen Erlass, auch wenn sie sich so lesen lässt.
Unbillig ist eine Härte im Sinn von § 459f, wenn 1) der Verurteilte auch bei äußerster Anstrengung seiner Kräfte außer Stande ist, die Geldstrafe zumindest in Raten zu bezahlen, 2) eine günstige Prognose besteht, dass der Strafzweck auch durch die bloße Verhängung der Geldstrafe erreicht werden kann und 3) die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu einer zusätzlichen Härte für den Verurteilten führen, die geradezu ungerecht wäre. Dies kann zum Beispiel bei der ansonsten gegebenen Gefährdung einer Alkoholltherapie der Fall sein.
Werden Teilbeträge gezahlt, verringert sich die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend. Das bedeutet, dass Sie auch während der Vollstreckung auf die Geldstrafe zahlen können, mit der Folge, dass sie die Zahl der Hafttage verringert. Es entspricht der Regelungsgehalt von § 459e
Strafprozessordnung, dass derjenige, der eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hat, sich jederzeit durch Zahlung der Geldstrafe „freikaufen" kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit beantwortet zu haben und erlaube mir höflich den Hinweis, dass eine Nichtzahlung der hier ausgelobten Gebühren einen Betrug (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) darstellen würde.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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Vielen Dank Für Ihre Antwort ich Bin Herz und Alkohohlkrank wie Bekomme ich bis Montag Einen Haftaufschub
Sehr geehrter Fragesteller,
Zuständig für das vorübergehende Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist gem § 462 StPO
, § 462a StPO
das Gericht. Die Entscheidung ergeht auf Antrag oder von Amts wegen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde statthaft (§ 462 Abs 3 StPO
).
Sie sollten daher zügig bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht vorsprechen, bzw. sich per Fax dorthin wenden. Ob Sie letztlich Erfolg haben, kann ich hier nicht beurteilen.
Noch besser ist es natürlich, wenn Sie Zahlungen vornehmen, hier wie dort.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler