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Erneute Indexmieterhöhung

30. Juli 2023 23:57 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur Indexmieterhöhung

Guten Tag,
mir wurde von einer neuen Verwaltung meiner Wohnung dieses Jahr die Miete leicht erhöht(neue Verwaltung hab an man wolle Deckeln und nicht von der vollen Indexerhöhung Gebrauch machen). Nun schreibt die Verwaltung, die alte Verwaltung hat versäumt die Miete 2021 an den Index anzupassen (Es gab aber eine geringfügige Erhöhung). Deswegen erhöhen sie nun noch einmal um 15%.

Ist das rechtens? Ich kann ja nichts dafür, dass meine Miete in 2021 von der alten Verwaltung nur um wenige Euro erhöht wurde.

Vielen Dank für eine Antwort.

mfG
RK

31. Juli 2023 | 10:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich. Im Weiteren ist auch das zweite Verlangen des Vermieters nicht wirksam. Denn nach § 557 b Abs. 2 BGB muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Da bereits einmal erhöht wurde, ist der Vermieter daran gebunden. Fehler der Verwaltung dürfen Ihnen nicht zum Nachteil werden. Sie sollten unter Verweis auf o.g. Vorschrift des BGB dem Verlangen widersprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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