Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich. Im Weiteren ist auch das zweite Verlangen des Vermieters nicht wirksam. Denn nach § 557 b Abs. 2 BGB muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Da bereits einmal erhöht wurde, ist der Vermieter daran gebunden. Fehler der Verwaltung dürfen Ihnen nicht zum Nachteil werden. Sie sollten unter Verweis auf o.g. Vorschrift des BGB dem Verlangen widersprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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31. Juli 2023
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10:42
Antwort
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