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Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges

11. März 2025 17:25 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den bekannten Brief erhalten, zu welchem ich gerne eine Stellungnahme (bis zum 14.03.25 !) einreichen möchte und bitte lediglich um Überprüfung, ob diese Stellungnahme keinen Interpretationsspielraum als fahrlässige Unkenntnis der Meldepflicht, Verletzung der Sorgfaltspflicht und generell kein Schuldeingeständnis zulässt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben bezüglich des Ermittlungsverfahrens und möchte hierzu Stellung beziehen.

Zunächst möchte ich betonen, dass es niemals meine Absicht war, meine Arbeitsaufnahme bewusst zu verschweigen oder unrechtmäßig Arbeitslosengeld zu beziehen. Mein vorheriges Arbeitsverhältnis mit der Firma XXX endete unter schwierigen und belastenden Umständen. Diese Situation hat mich sehr beschäftigt, und etwa sechs Monate später wurden zudem weitere 120 Mitarbeiter von XXX entlassen.

In dieser herausfordernden Phase war es für mich vorrangig, schnell eine neue Beschäftigung zu finden. Ich war davon ausgegangen, dass eine Meldung an die zuständigen Stellen – ähnlich wie bei Krankschreibungen oder Wohnsitzummeldungen – automatisch erfolgt. Leider war mir nicht bewusst, dass ich diese Information selbst aktiv mitteilen musste. Es lag zu keiner Zeit eine Absicht vor, etwas zu verschweigen oder mir unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.

Das überzahlte Arbeitslosengeld wurde bereits vollständig zurückgezahlt. Ich versichere Ihnen, dass ich künftig besonders darauf achten werde, alle relevanten Mitteilungen unverzüglich selbst vorzunehmen.

Ich bitte um Verständnis für meine damalige Überforderung und hoffe, dass diese Stellungnahme zur Klärung des Sachverhalts beiträgt.

Mit freundlichen Grüßen

11. März 2025 | 18:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

das Schreiben können Sie zwar so wegschicken.

Aber Interpretationsspielraum als fahrlässige Unkenntnis der Meldepflicht, Verletzung der Sorgfaltspflicht lässt das Schreiben nicht zu.

Vielmehr räumen Sie genau dieses Fehlverhalten ein und bitte letztlich nur um Entschuldigung.

Es wird im Ermessen des Sachbearbeiters liegen, wie er damit umgeht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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