es wurde nach einer anonymen anzeige betreff scheinehe ermittlungen von der ausländerbehörde aufgenommen.
nach dem ermittlungsverfahren wurde wegen §95 Abs.1Ziff.2 des aufenthaltsgesetz.
nach §153 Abs.1 Satz.1 Stpo von der Verfolgung abgesehen.
Im Schreiben vom Urteil wurde vom gericht eine schlampige ermittlung seitens der behörden vorgeworfen.Und nun meine Frage wie Reagiert die Ausländerbehörde auf das Urteil Aufenthaltsrechtlich.
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich unter Berücksichtigung Ihres Schilderungen wie folgt beantworten:
1.
Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich ein bestehendes Aufenthaltsrecht eines Ausländers einer Überprüfung überziehen, wenn dieser sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Insbesondere kann eine Straftat, je nach deren Schwere und Verurteilung einen Ausweisungsgrund darstellen.
2.
Im Vorliegenden Fall sind Sie jedoch nicht verurteilt worden, vielmehr ist das gegen sie gerichtete Verfahren eingestellt worden. Sie sind daher nicht vorbestraft, eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt nicht.
Auch gilt für Sie weiterhin die Unschuldsvermutung, da Sie nicht durch ein Urteil belastet werden. Die Ausländerbehörde darf daher nun nicht einfach davon ausgehen, dass sie tatsächlich einen Verstoß gegen § 95 I Ziff. 2 des AufenthG
begangen haben.
Meines Erachtens darf daher die Behörde die Einstellung nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen nehmen. Sie haben daher aus meiner Sicht keine Schritte der Ausländerbehörde zu befürchten.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort Ihnen nur eine erste Antwort geben kann und soll. Eine abschließende Antwort setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der vorhandenen Unterlagen voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht