Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sie wissen, dass Sie nach Polizeigesetzen der Länder meldepflichtig sind und dass die Verletzung dieser Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Sie sollten in der Einbürgerungsphase alle Rechtsverstöße vermeiden, d.h. Sie sollten sich ordnungsgemäß ab und anmelden.
2. Es besteht hier keine Gefahr die Einbürgerungszusicherung zurückzunehmen. Zwar wird die Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach - oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert (so Nr. 8.1.2.6.1. StAG - VwV). Bei diesen zu berücksichtigenden Änderungen muss es sich aber um solche handeln, die den Einbürgerungstatbestand betreffen. Es muss sich also um solche nachträglichen Änderungen handeln, bei dessen Kenntnis die Behörde die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen ( § 38 III VwVfG
). Die Einbürgerungsvoraussetzung ist lediglich ein ständiger Wohnsitz im Inland und nicht unveränderter Wohnsitz in einer gleichen Stadt und in einem gleichen Bundesland. Der Umzug in eine andere Stadt ändert also die rechtlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nicht. Die Zusicherung darf nicht aus diesem Grund widerrufen werden.
3. Da Sie vorhaben, innerhalb Bayerns umzuziehen, ist auch nicht mit nennenswerten Verzögerungen der Sache - abgesehen von der üblichen kurzen Einarbeitungszeit- wegen des Wechsels der Behörde bzw. des Sachbearbeiters zu rechnen. Da die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (in diesem Fall Einbürgerungssamt) landesweit gleich sind, ist auch keine andere Ermessensentscheidung der neuen Behörde zu befürchten.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Hallo Herr Kakachia,
Sie schreiben: "Da die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (in diesem Fall Einbürgerungssamt) landesweit gleich sind, ist auch keine andere Ermessensentscheidung der neuen Behörde zu befürchten."
Mir wurde von anderen Menschen, die sich auch in dem Prozess der Einbürgerung befinden, erzählt dass es zwischen den verschiedenen Behörden, auch innerhalb Bayerns extreme Unterschiede gibt. Von Nürnberg wurde z.B. berichtet, dass dort der Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorausgesetzt wird. Wie viel Ermessen (oder Willkür) hat ein Beamter in diesem Fall?
Viele Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich schlage vor, dass wir bei Ihrem Fall bleiben und keine Fälle der Bekannten diskutieren. Es ist so, dass die Verwaltungsvorschriften meistens von den obersten Behörden erlassen werden (Ministerien oder Regierungspräsidien) und die unteren Behörden sind bei der Ausübung ihres Ermessens daran gebunden. Selbstverständlich steht nicht hinter jede Ermessensnorm eine ermessenslenkende Vorschrift. Bei der Fülle der Ermessensnormen wäre dies auch nicht zu bewältigen.
Unterschiede im Handeln der Behörden kann also nur dann geben, wenn die einheitliche ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht gibt. In diesem übt der Beamte ein pflichtgemäßes Ermessen, d.h. er muss alle Umstände (positive wie negative) des Falls erfassen und sie gegeneinander abwägen. In solchen Fällen liegt es auf der Hand, dass die mehr oder weniger gleichgelagerten Fälle von einer Behörde positiv und von einer anderen negativ beschieden wird.
In Ihrem Fall ändert Ihr Umzug nicht die rechtliche Bewertung Ihrer Tat, so dass die Zusicherung (ein Bindender Verwaltungsakt) nicht zurückgenommen werden kann.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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