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Ermessenseinbürgerung - Umzug

10. September 2009 13:06 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Zusammenfassung

Muss ich meinen Umzug während des Einbürgerungsverfahrens den zuständigen Behörden melden und könnte dies zu Verzögerungen führen oder sogar die Rücknahme meiner Einbürgerungszusicherung zur Folge haben?

Ja, Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihren Umzug zu melden. Allerdings sollte der Umzug innerhalb Bayerns weder zu nennenswerten Verzögerungen führen noch die Rücknahme Ihrer Einbürgerungszusicherung zur Folge haben.

Hallo,

ich habe die Ermessenseinbürgerung beantrag und mittlerweile die Einbürgerungszusicherung erhalten. Darüber hinaus habe ich vor einem Monat beim zuständigen Konsulat die Aufgabe meiner bisherigen Staatsbürgerschaft beantragt. Dieser Vorgang wird voraussichtlich noch bis Dezember andauern.

Aus beruflichen sowie privaten Gründen muss ich leider innerhalb Bayerns in eine andere Stadt umziehen. Die alte Wohnung muss ich aufgeben.

Meine Frage ist nun, ob es sinnvoll wäre den Umzug nicht den zuständigen Behörden zu melden. Besteht da die Möglichkeit einer Überprüfung? Oder sogar der Rücknahme der Zusicherung?
Ich würde durch das Ummelden und damit wohl verbundenen Wechsel des Sachbearbeiters sehr ungern eine Verzögerung des Verfahrens riskieren da wenn es gut läuft, alles innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen sein sollte.

Welche Verzögerung wäre bei einem Umzug zu erwarten?

Viele Grüße.

Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Sie wissen, dass Sie nach Polizeigesetzen der Länder meldepflichtig sind und dass die Verletzung dieser Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Sie sollten in der Einbürgerungsphase alle Rechtsverstöße vermeiden, d.h. Sie sollten sich ordnungsgemäß ab und anmelden.

2. Es besteht hier keine Gefahr die Einbürgerungszusicherung zurückzunehmen. Zwar wird die Einbürgerungszusicherung unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach - oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert (so Nr. 8.1.2.6.1. StAG - VwV). Bei diesen zu berücksichtigenden Änderungen muss es sich aber um solche handeln, die den Einbürgerungstatbestand betreffen. Es muss sich also um solche nachträglichen Änderungen handeln, bei dessen Kenntnis die Behörde die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen ( § 38 III VwVfG ). Die Einbürgerungsvoraussetzung ist lediglich ein ständiger Wohnsitz im Inland und nicht unveränderter Wohnsitz in einer gleichen Stadt und in einem gleichen Bundesland. Der Umzug in eine andere Stadt ändert also die rechtlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nicht. Die Zusicherung darf nicht aus diesem Grund widerrufen werden.

3. Da Sie vorhaben, innerhalb Bayerns umzuziehen, ist auch nicht mit nennenswerten Verzögerungen der Sache - abgesehen von der üblichen kurzen Einarbeitungszeit- wegen des Wechsels der Behörde bzw. des Sachbearbeiters zu rechnen. Da die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (in diesem Fall Einbürgerungssamt) landesweit gleich sind, ist auch keine andere Ermessensentscheidung der neuen Behörde zu befürchten.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304

Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2009 | 14:19

Hallo Herr Kakachia,


Sie schreiben: "Da die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (in diesem Fall Einbürgerungssamt) landesweit gleich sind, ist auch keine andere Ermessensentscheidung der neuen Behörde zu befürchten."

Mir wurde von anderen Menschen, die sich auch in dem Prozess der Einbürgerung befinden, erzählt dass es zwischen den verschiedenen Behörden, auch innerhalb Bayerns extreme Unterschiede gibt. Von Nürnberg wurde z.B. berichtet, dass dort der Nachweis einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorausgesetzt wird. Wie viel Ermessen (oder Willkür) hat ein Beamter in diesem Fall?

Viele Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2009 | 16:14

Sehr geehrter Fragesteller,

ich schlage vor, dass wir bei Ihrem Fall bleiben und keine Fälle der Bekannten diskutieren. Es ist so, dass die Verwaltungsvorschriften meistens von den obersten Behörden erlassen werden (Ministerien oder Regierungspräsidien) und die unteren Behörden sind bei der Ausübung ihres Ermessens daran gebunden. Selbstverständlich steht nicht hinter jede Ermessensnorm eine ermessenslenkende Vorschrift. Bei der Fülle der Ermessensnormen wäre dies auch nicht zu bewältigen.

Unterschiede im Handeln der Behörden kann also nur dann geben, wenn die einheitliche ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nicht gibt. In diesem übt der Beamte ein pflichtgemäßes Ermessen, d.h. er muss alle Umstände (positive wie negative) des Falls erfassen und sie gegeneinander abwägen. In solchen Fällen liegt es auf der Hand, dass die mehr oder weniger gleichgelagerten Fälle von einer Behörde positiv und von einer anderen negativ beschieden wird.

In Ihrem Fall ändert Ihr Umzug nicht die rechtliche Bewertung Ihrer Tat, so dass die Zusicherung (ein Bindender Verwaltungsakt) nicht zurückgenommen werden kann.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
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