Guten Tag,
vielen Dank für die Schilderung des Sachverhalts. Zu Ihren Ausführungen möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie in Ihrer beruflichen Position nicht nur über das fachliche, sondern auch ein disziplinarisches Weisungsrecht verfügen. Nur wenn Sie auch das disziplinarische innehaben, können Sie Maßnahmen, wie z.B. eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen. Haben Sie als Abteilungsleiter lediglich fachliche Befugnisse, also im Hinblick auf die Art und Weise der Ausführungen der Tätigkeiten Ihrer Stellvertreterin, dann dürfen Sie Gespräche mit eventuell arbeitsrechtlichen Folgen nicht führen bzw. sollten dies für die Zukunft mit dem Geschäftsführer klären.
Wenn die Geschäftsleitung möchte, dass sämtliche Gespräche mit Androhung eventueller arbeitsrechtlicher Folgen, also einem eventuellen Entzug der Stellvertretung, durch sie erfolgt, können Sie Sachverhalte der geschilderten Art nur weiterleiten und es der Leitung überlassen, wie diese darauf reagiert.
Gleichwohl können Sie in fachlicher Hinsicht Mitarbeitergespräche führen. Zwar ist hier der Begriff "Erpressung" sicherlich nicht korrekt verwendet worden. Um für die Zukunft aber weitere Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie sicherheitshalber nochmals in Ihrem Arbeitsvertrag oder in ergänzenden Regelungen nachschauen, welche Befugnisse mit der Position als Abteilungsleiter genau verbunden sind und bei Unsicherheiten nochmals mit der Geschäftsleitung ins Gespräch gehen, damit es zukünftig nicht zu Missverständnissen kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner rechtlichen Bewertung der Situation helfen. Sollten Sie noch eine Rückfrage haben, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption mit mir in Verbindung setzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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