Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen, wie folgt beantworten:
Eine Verwarnung bezeichnet eine Ermahnung bzw. Beanstandung, bei der keine Rechtsfolgen für die Zukunft angedroht werden.
Demgegenüber liegt eine Abmahnung vor, wenn die eine Partei die andere auffordert, ein vertragswidriges Verhalten abzustellen und für die Zukunft Rechtsfolgen androht.
Ob eine Verwarnung oder eine Abmahnung gewollt ist, ist nicht nach deren Bezeichnung, sondern nach dem Wortlaut und dem dadurch verfolgten Zweck festzustellen.
Prinzipiell ist jedes willensbestimmte Verhalten für die Zukunft abänderbar und damit abmahnfähig und abmahnungsbedürftig.
Deshalb ist auch bei Bagatelldelikten im Arbeitsverhältnis eine Abmahnung nicht stets entbehrlich.
Für eine Abmahnung kommt es nicht darauf an, ob eine objektiv festgestellte Verfehlung eines Arbeitnehmers mehr oder weniger schwer ins Gewicht fällt.
Bei Vorliegen eines objektiven und schuldhaften Verstoßes gegen wesentliche Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber als Gläubiger in jedem Fall die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der versprochenen Arbeitsleistung abzumahnen.
Es muss sich dabei nur um die Verletzung einer Haupt- oder wesentlichen Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis handeln. Die Schwere des Verstoßes ist für dieses Gläubigerrecht des Arbeitgebers aus dem bestehenden Arbeitsvertrag ohne Belang. Damit liegt es in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er abmahnt.
Allerdings ist auch vor Ausspruch der Abmahnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Die Abmahnung ist nämlich dann unverhältnismäßig, wenn sie durch ihre Form oder durch ihren Inhalt das Persönlichkeitsrecht verletzt. Jedoch ist sie dann verhältnismäßig, wenn sie den Hinweis auf den Vertragsverstoß, dessen sachliche Beanstandung und die Ankündigung von Sanktionen für den Wiederholungsfall aufweist.
Eine Abmahnung wäre in Ihrem Fall grundsätzlich möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die anderen Arbeitnehmer nur eine Verwarnung erhalten haben. Hierbei ist überdies jeder Fall gesondert zu prüfen, um festzustellen, ob überhaupt ein vergleichbarer Fall vorliegt. Überdies steht es dem Arbeitgeber frei, welchem Arbeitnehmer er eine Abmahnung erteilt, es sei denn, dass sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers in der Vergangenheit ergibt, dass er ein bestimmtes Verhalten als nicht schwerwiegend empfunden hat. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, da auch die anderen Arbeitnehmer eine Verwarnung bekommen haben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Ihr Verstoß zeitlich nach dem Ihrer Kollegen liegt und dem Arbeitgeber die Möglichkeit bleiben muss, bei wiederholten Vorfällen im Betrieb mit einer Abmahnung zu reagieren.
Leider kann ich Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen.
Im Übrigen haben Sie das Recht, sich zu beschweren (§ 84 BetrVG
). Die Beschwerde kann an den Betreibsrat oder an den Arbeitgeber gerichtet werden. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Beschwerde aufgreifen und beim Arbeitgeber vorstellig werden.
Gem. § 83 II BetrVG
können Sie verlangen, dass eine Stellungnahme von Ihnen zur Personalakte genommen wird.
Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar.
Nochmals sei betont, dass die Abmahnung hier wohl berechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krenkel
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Grigo & Krenkel
Kantstraße 93 a
10627 Berlin
Tel: 030 - 325 11 385
Fax: 030 - 325 11 386
E-Mail: kanzleiberlin@lycos.de
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Diese Antwort ist vom 10.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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