Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Abmahnung und Ermahnung haben gemeinsam, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Verhalten des Arbeitnehmers beanstandet, kritisiert oder seine Unzufriedenheit äußert. Sowohl Abmahnung als auch Ermahnung werden in der Personalakte festgehalten.
Die Unterschiede bestehen darin, dass eine Ermahnung ohne weitere rechtliche Konsequenzen ausgesprochen bzw. angedroht wird. Die Ermahnung sieht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen vor, während die Abmahnung zumeist als Vorstufe zu einer möglichen Kündigung im Widerholungsfalle dient. D.h. bei der Abmahnung kann im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet werden. Bei einer Ermahnung kann im Widerholungsfalle keine Kündigung basierend auf dem Fehlverhalten, welches der Ermahnung zugrunde lag, ausgesprochen werden.
Im Ergebnis ist die Ermahnung weit weniger einschneidend als die Abmahnung. Der Ermahnte ist vor Aufnahme der Ermahnung in die Personalakte zu hören. Die Äußerungen des Mitarbeiters sind dann zur Personalakte zu nehmen.
Gegen die Ermahnung ist aus juristischer Sicht nur schwerlich vorzugehen, da eine solche durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Allerdings kann sich eine Ermahnung durch die Niederlegung in der Personalakte nachteilig auf die weitere Karriere auswirken. Soweit durch eine unrichtige Ermahnung das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann Beseitigung der Ermahnung aus der Personalakte gefordert werden. Auch ist ein Schadensersatzanspruch bei einer übergangenen Beförderung aufgrund der Ermahnung denkbar.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter