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Erkennendes Gericht

14. August 2007 22:39 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Folgendes Szenario: Verhandlung vor einer Kammer eines SG. Kläger erscheint alleine. Vorsitzender Richter „bewirkt“ Klagerücknahme. Kläger kann nicht schlafen und widerruft mit massiven Vorwürfen gegen Vorsitzenden. Neues Verfahren wird angeordnet, in dem es darum gehen soll, ob Klagerücknahme wirksam erfolgt ist. Zuständig dafür sei „das erkennende Gericht der Hauptsache.“

Einige Zeit später will der Vorsitzende per Gerichtsbescheid ohne Ehrenamtliche entscheiden. Schließlich wird aber doch ein Kammertermin anberaumt. Es erscheint der Kammervorsitzende mit zwei ganz anderen ehrenamtlichen Richtern. Diese kennen natürlich den Ablauf des Hauptverfahrens nur durch den Filter des Vorsitzenden, gegen den auch ein Befangenheitsantrag wegen seines Verhaltens in dem Hauptverfahren angestrengt worden war.
Es ist NICHT davon auszugehen, dass die beiden Ehrenamtlichen der Hauptsache inzwischen an diesem SG ausgeschieden sind.

Frage: Wer gehört zum „erkennenden Gericht der Hauptsache“? Ist die Besetzung mit zwei anderen Ehrenamtlichen in Ordnung oder ein Verfahrensfehler, das eine Nichtzulassungsbeschwerde einigermaßen erfolgreich begründen würde?

Ist eine solche übrigens zwingend anwaltlich einzureichen?

15. August 2007 | 09:42

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Besetzung der Kammern (diese sind das erkennende Gericht) des Sozialgerichtes regelt § 12 Abs. 1 SGG : danach besteht sie grundsätzlich aus einem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist und zwei ehrenamtlichen Richtern. Eine Nichtzulassungsbeschwerde - die erst nach der Berufung möglich ist und für die Sie einen Rechtsanwalt beauftragen sollten - gegen diese gesetzlich vorgeschriebene Besetzung als solche hat daher keine Aussicht auf Erfolg, da insofern kein Verfahrensfehler vorliegt. Allerdings könnten andere Verfahrensfehler vorliegen, die ohne Detailkenntnis im Rahmen dieser Plattform aber nicht erörtert werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2007 | 10:31

Danke für die Antwort.

das Gericht schreibt:
"Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden".

Ich denke also, dass demgemäß keine direkte Berufung sondern erst mal nur die NB möglich ist. Daher irritiert mich Ihre Aussage: "Eine Nichtzulassungsbeschwerde - die erst nach der Berufung möglich ist und für die Sie einen Rechtsanwalt beauftragen sollten... " nicht.

Meine Frage war übrigens, ob die NB ein/e RA einlegen MUSS. Das mit dem SOLLTE ist eine andere Sache.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2007 | 11:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre weiteren Informationen: Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen, weshalb Sie nach § 145 SGG Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht einlegen können. Dabei müssen Sie keinen Rechtsanwalt einschalten, doch ist dies empfehlenswert.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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