Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sich mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie müssen der geforderten Erhöhung nicht nachkommen.
§ 560 Abs. 4 BGB
regelt:
"Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."
Selbst wenn ein berechtigter Nachzahlungsbetrag von 20 € bestünde, könnte die Vorauszahlung maximal 20/12 = 1,67, gerundet 2 €, angehoben werden.
Bei einem Guthaben müsste der Vorauszahlungsbetrag sogar sinken.
Sie können selbstständig (einseitig) eine Anpassung vornehmen.
Teilen Sie diese der Hausverwaltung und dem Vermieter mit.
Bei Ihnen bleibt der Vorauszahlungsbetrag praktisch gleich.
Mit freundllichen Grüßen
Peter Eichhorn
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