Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Außerdem bitte ich Sie zu beachten, dass eine juristische Antwort – neben klaren gesetzlichen Vorgaben - auch gewisse Wertungen erfordert, die ggf. von einem anderen Kollegen anders gesehen werden könnten. Daher kann ich für eine abschließende Beratung den Gang zum Kollegen Ihres Vertrauens nicht ersetzen. Gerne stehe ich dafür auch zur Verfügung. Nun aber zur Lösung:
Werden vertraglich geschuldete Betriebskosten in der Vergangenheit nicht erhoben, kommt es dadurch allein noch nicht zu einer Veränderungsvereinbarung (Sie nennen dies Gewohnheitsrecht). Der Vermieter ist vielmehr grds. berechtigt, die vereinbarten Betriebskosten abzurechnen, wenn er dies 10 Jahre zuvor nicht getan hat (vgl. Gies in Münchener Anwalthandbuch Mietrecht, S. 778 mit weiteren Nachweisen). Ein rechtsgeschäftlicher Änderungswille ist nämlich nicht zu unterstellen (anders z. B. wenn bei Ihnen der Vorbesitzer in einem Rundschreiben veränderte Modalitäten mitteilt).
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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