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Erhöhung der Grundstunden ohne finanziellen Ausgleich

17. Dezember 2012 19:39 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine kurze Bewertung ob die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Bundesbeamten von 40 bzw. 41 auf 48 Stunden pro Woche ohne jeglichen finanziellen Ausgleich generell zulässig ist, welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und wie man sich dagegen als Beamter evtl. adäquat wehren kann.
Das BMI plant diese Erhöhung für die Beamten im (feuerwehr) technischen Dienst der Bundeswehr (inklusive Änderung §79 BBesG).

Werden weitere Unterlagen benötigt einfach kurz per Mail.

18. Dezember 2012 | 13:35

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ausgehend von dem vorgegebenen Sachverhalt u. im Rahmen der budgetierten Beratungsgebühr erfolgt nachfolgende Erstberatung. Beachten Sie, dass jede Änderung, Ergänzung od. Ausschärfung des von Ihnen vorgegebenen Sachverhalts die rechtliche Bewertung verändern kann:

1. Frage "Ich bitte um eine kurze Bewertung ob die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Bundesbeamten von 40 bzw. 41 auf 48 Stunden pro Woche ohne jeglichen finanziellen Ausgleich generell zulässig ist":

Antwort: Ja,

2. Frage "welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen..."

Antwort: Die Änderung eines Bundesgesetzes oder eine darauf verweisende Änderung der entsprechenden AZVo durch den VO-Geber, in Ihrem Falle also der AZVo für den feuerwehrtechnischen Dienst des Bundes.

3. Frage:
"...wie man sich dagegen als Beamter evtl. adäquat wehren kann..."

Antwort:
Als Beamter können Sie sich individuell nicht mit dem Mittel der Normenkontrolle wehren, denn die abstrakte Normenkontrolle kann nur von der Bundesregierung, einer Landesregierung und von einem Viertel der Abgeordneten des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die konkrete Normenkontrolle nur von einem Gericht nach Art. 100 GG vorgelegt werden.

Im letzteren Fall also ggf. auch bei einer Individualklage Ihrerseits ( ggf. inzidenter) möglich, wobei an das vorlegende Gericht durch das BVerfG hohe Anforderungen gestellt werden. Als effektiven Rechtsschutz gg. eine RVO gewährt das BVerfG dabei die Feststellungsklage, nicht die Verpflichtungsklage, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 , 1 BvR 542/02


Anmerkung: Der von Ihnen zitierte § 79 BBesG ist seit 1. März 2012 aufgehoben.

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Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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