Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ich verstehe Sie so, dass Sie zunächst das Verfahren eingeleitet haben, damit haben Sie auch den Inhalt des Verfahrens und hierdurch die Höhe des Streitwerts bestimmt. Je nach Verlauf der Verhandlung ist dann evtl. auch über geänderte Klageanträge oder auch über Widerklagen (der Gegenseite) verhandelt worden. Dies kann den Streitwert erhöhen. Daher ist ein entsprechender Antrag, das Gericht solle den Streitwert anheben, nicht ungewöhnlich.
Da hier der Streitwert aber direkte und negative Auswirkungen für Sie hat, ist hiergegen eine Beschwerde möglich. Diese können Sie auch ohne eigenen Anwalt erheben.
Das Gericht überprüft sodann noch einmal anhand Ihrer Einwände den Betrag. Hier sollten Sie insbesondere vortragen, ob die Gegenseite evtl. nur behauptet hat, Sie hätten über weitere Aspekte verhandelt. Anhaltspunkte hierfür kann das gerichtliche Protokoll liefern.
Zu Ihrer zweiten Frage: die Gerichtskasse gewährt üblicherweise eine Ratenzahlung. Dies müssen Sie aber dort beantragen und ggf. auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Dies erfährt die Gegenseite nicht.
Bezüglich der Kosten des Gegenanwalts sollten Sie auch direkt dort um eine Ratenzahlung bitten. Hierauf haben Sie keinen rechtlichen Anspruch. Daher sollten Sie Ihren Zahlungswillen unterstreichen und wenn möglich eine größere erste Rate zahlen. Die Gegenseite dürfte dann kein Interesse an Zwangsmaßnahmen haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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