Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 54 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) bedarf u. a. die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung. Als bauliche Anlage gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBO auch Aufschüttungen. Damit unterliegt das von Ihnen geplante Vorhaben grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht.
2. Die Pflicht, Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten, gilt nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 HBO zwar grundsätzlich nur für Gebäude. § 6 Abs. 8 HBO bestimmt jedoch, dass bauliche Anlagen, die wie Gebäude wirken, ebenfalls Abstandsflächen einhalten müssen. Das gilt u. a. bei Aufschüttungen über 1 m Höhe über Geländeoberfläche, trifft also Ihren Fall. Danach müsste die Aufschüttung einen Grenzabstand einhalten, der sich nach § 6 Abs. 4, 5 HBO bemisst als Höhe der Aufschüttung x 0,4. Allerdings gilt ein Mindestabstand von 3 Metern (§ 6 Abs. 5 Satz 4 HBO), der grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden muss (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HBO).
3. Ich verstehe Ihre Schilderung allerdings so, dass die Aufschüttung/Terrassen nur in Richtung von Straßengrundstücken erfolgt und keine bebauten Grundstücke unmittelbar angrenzen. In diesem Fall dürfen die Abstandsflächen auch auf der öffentlichen Straße liegen, allerdings nur bis zu deren Mitte, § 6 Abs. 2 Satz 2 HBO.
Beispiel:
Erforderlicher Grenzabstand 3,0 Meter
Breite der angrenzende Straße 4,0 Meter = 2,0 Meter nutzbar als Grenzabstand
Aufschüttung muss mindestens 1,0 Meter von Grenze entfernt bleiben
Soweit die Aufschüttung auch an bebaute Grundstücke angrenzt, bleibt es hingegen beim Mindestmaß von 3 Metern auf dem eigenen Grundstück.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Zunächst Danke für das erste Feedback. Jedoch habe ich noch Rückfrage zwecks finaler Klärung. Korrekt, die Aufschüttungen zur Terrassenvergrößerung erfolgen nur Strassenseitig, also kein direktes Nachbargrundstück.
Rückfrage: ist es nicht so, das Aufschüttungen bis 2 Meter genehmigungsfrei sind? Da die Strasse abschüssig zum Grundstück läuft wäre nur ein kleiner Teil wohl über 2 Meter. Wäre die Baugenehmigung dann trotzdem für die gesamte Aufschüttung?
Der Mindestgrenzabstand ab Strassenmitte gilt für die Aufschüttung ab 2 Meter bzw. ab dem 2. Meter oder für die gesamte Aufschüttung. Da der höchste Punkt der Aufschüttung am Scheitelpunkt der beiden umlaufenden Strassen liegt, wo ist die Mitte an zu messen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Sie haben Recht, Aufschüttungen bis 2 Meter Höhe sind gemäß Nr. 12.1 der Anlage zu § 55 HBO genehmigungsfrei. Allerdings nur, wenn es sich um "selbständige" Aufschüttungen handelt, was hier aufgrund des Anschlusses an das Gebäude (Terrassenfläche) nicht der Fall ist.
2. Die Baugenehmigungspflicht besteht für die gesamte bauliche Anlage. Dies gilt auch, wenn Nr. 12.1 der Anlage zu § 55 HBO eingreifen würde.
3. Der Mindestabstand muss von der gesamten baulichen Anlage eingehalten werden. Von jedem Punkt aus wird lotrecht (d. h. im rechten Winkel) drei Meter nach außen gemessen. Bis zum Drei-Meter-Punkt dürfen dann jeweils nur Grundstücksgrenzen oder öffentliche Verkehrsflächen liegen.