Guten Morgen,
die pauschale Regelung, wie Sie nach Ihren Angaben durch das Jugendamt vorgenommen wird, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Die Frage, in welchem Umfang Ihr Einkommen mit zur Kostentragung herangezogen wird, richtet sich nach den §§ 82
ff SGB XII. Der von Ihnen bereits genannte § 83 SGB VIII
verweist lediglich auf diese Grundnormen.
Hierfür wird zunächst das Nettoeinkommen ermittelt, von dem in einem ersten Schritt nur die berufsbedingten Aufwendungen (also etwa Fahrtkosten etc.) abgezogen werden.
Abzugsfähig sind auch die Kosten einer Altersvorsorge (Versicherungen), sowie Versicherungsbeiträge, soweit sie Pflichtversicherungen betreffen, konkret also die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Nach § 85 SGB XII
, den ich Ihnen im Anschluß zitiere, sind auch die Kosten der eigenen Unterkunft, also die von Ihnen genannten Darlehensaufwendungen etc. in Abzug zu bringen. Diese müssen Sie natürlich jeweils belegen.
Demgegenüber gehören die Kindergartenkosten zum normalen Aufwand, der nicht abzugsfähig ist.
Ob nach diesen Abzügen ein tatsächlich zu berücksichtigender Einkommensanteil übrig bleibt, vermag ich nicht zu beurteilen. Dies hängt natürlich vom Einzelfall und auch von dem für Sie in Ihrer Wohngemeinde festgelegten Eckregelsatz ab. Denken Sie bitte daran, daß Sie gegen einen Festsetzungsbescheid binnen eines Monats ab der Zustellung Rechtsmittel einlegen müssen, damit dieser nicht bestandskräftig wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Anhang
§ 85
Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
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