Sehr geehrter Ratsuchender,
bei Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) gibt es nur sehr geringe Vermögensfreibeträge, wobei das (auch geschenkte) Auto zum Vermögen zählt.
Der Wert des Autos wird also bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages zu berücksichtigen sein, so dass es dann in der Tat zu einer Anrechnung kommen kann.
Hier besteht aber die Besonderheit Ihrer Schwerbehinderung, so dass ggfs. die Anrechnung des Wertes als Einkommens eine Härte darstellt könnte und es als geschütztes Sondervermögen dann anrechnungsfrei sein kann.
Ob diese Härtefallregelung eintreten kann, muss aber anhand aller individuellen Gesamtumstände dann im Einzelnen geprüft werden, insbesonders müsste die notwendige Mobilität dargelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg