Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erfüllung einer EU-Verordnung - Zertifikat für tierische Nebenprodukte - Amtshaftung

| 10. März 2024 08:36 |
Preis: 100,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Es geht um die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang XV Buchstabe c. Ich habe im Zusammenhang mit einer Einfuhr von rohen gesalzenen Schaffellen ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt.
Dieses Zertifikat (Blatt 1 - 4) war auf Seite 1 - 3 gestempelt und mit dem Kurzzeichen des Veterinärs versehen. Die Seite 4 war ebenfalls gestempelt und mit der vollständigen Unterschrift des Veterinärs versehen. Das original Zertifikat wurde vom Veterenäramt abgelehnt nach USA zurückgesendet und dann auf Seite 1 - 3 mit der vollständigen Unterschrift des Veterinärs versehen und in der Fortfolge freigegeben.
Mir ist dazu ein Schaden (Lagerung, Containermiete, etc.) von ca. 10 TEUR entstanden, den ich im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht habe.

Dieses Zertifikat wurde mit der Begründung: DV 2020/2235 und DV2021/403 Erwägungsgrund 12, Artikel 5 Buchstabe d (für Tiere und Zuchtmaterial) zurückgewiesen. Offensichtlich wurde die Zurückweisung unter einer falschen Rechtsvorschrift durchgeführt.
Deshalb wurde dann in der Fortfolge die Zurückweisung des Zertifikats mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang XV Buchstabe c und e begründet.

In der Verhandlung hob der Richter vor allem auf Buchstabe c "...die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden" ab. Die Klage sei abzuweisen, da keine untrennbare (physische) Verbindung der Seiten bestehe und diese eine "lose" Blattsammlung sei.
Im Fortgang der Verhandlung hat sich ergeben, dass wahrscheinlich nur ein "Echtes Siegel" (Wachs und Schnur) diese Anforderung erfüllen könnte.

Wir wiesen mehrmals darauf hin, dass dies bisher bei keinen Zertifikat (machen das schon 30 Jahre) ein echtes Siegel verwendet wurde. Wir sehen diese Anforderung mit der inhaltlichen Integrität (Seitennummerierung, Referenznummer, Inhaltliche Nummerierung und Strukturierung, Stempel des Veterinärs auf jeder Seite) als gegeben an.

Frage 1: Wie sind die Anforderung an das Zertifikat in dieser Hinsicht "...die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden" zu erfüllen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Gericht auf den Rechtsbegriff der zusammenhängenden Urkunde abstellt.
Dieser ist wie folgt definiert:

„Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Erklärung mit einem Augenscheinsobjekt, auf welches sich ihr Erklärungsinhalt bezieht, räumlich fest und dauerhaft zu einer Beweiseinheit verbunden werden."

Das ist etwa durch Siegel und Schnur der Fall - so wie etwa bei notariellen Urkunden oder durch Tackern und nummerieren mit Unterschrift auf jeder Seite (eher im ausländischen Rechtsraum) oder etwa auch beim mit dem Auto verschraubten Kennzeichen.

Es kommt hier offenbar darauf an, dass es nicht nur einzelne Seiten sind, weil dadurch nicht der Zusammenhang miteinander erkennbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2024 | 15:25

Sehr geehrte Frau Draudt-Seyrot, ich denke es geht hier nicht um keine zusammenhängende Urkunde. Ein Gesundheitszeugnis ist EIN Dokument, das aus einem vorgegebenen Inhalt besteht. Gerne sende ich Ihnen ein Beispiel zu. Können wir das per Email klären?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2024 | 17:47

Sie können die einmalige Nachfrage auch per E- Mail stellen.

Bewertung des Fragestellers 12. März 2024 | 07:56

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Der Sachverhalt war sehr komplex und es gibt dazu wenig Referenzen. Danke an die ReA.

"