Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Amtshaftung ("Staatshaftung") kommt vorliegend nicht in Betracht. Anspruchsgrundlage wäre § 839 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der folgenden Wortlaut hat:
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die Haftung trifft aber gemäß Art. 34 des Grundgesetzes (GG
) die Anstellungskörperschaft, hier also die Stadt, und nicht den Beamten persönlich. § 839 BGB
muss immer zusammen mit Art. 34 GG
gelesen werden.
Als Ausübung eines öffentlichen Amtes ist jede dienstliche Betätigung eines Amtsträgers einer mit der Wahrnehmung von Hoheitsrechten betrauten öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusehen, die sich nicht als Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange dieser Körperschaft darstellt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.1990 - III ZR 293/88
-, BGHZ 110, 253
/254). Das Mietrechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Stadt ist aber privatrechtlicher Natur. Es kommt auch danach eine Haftung des Bediensteten nur nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht.
Sie sind der Auffassung, die Stadt verletze den Mietvertrag und verstoße gegen gesetzliche Vorschriften des Mietrechts, wenn sie die Sanierung der Wohnung unnötig in die Länge zieht. Im BGB finden sich hierzu Regelungen in den §§ 555a ff.: Die Kernsanierung dürfte eine Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 555b BGB
sein. Das einzuhaltende Verfahren und die dadurch bedingten gegenseitigen Rechte und Pflichten finden sich in den folgenden Paragraphen. Ihre Rechte müssen Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner, der Stadt, wahren, für die der Dezernent handelt.
Eine Eigenhaftung des Dezernenten kommt hier allenfalls aus einer sog. deliktischen Anspruchsgrundlage in Betracht. Eine solche ist § 823 BGB
: Absatz 1 setzt die Verletzung eines absoluten Rechts voraus (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung, Eigentumsverletzung), Absatz 2 die Verletzung eines sog. Schutzgesetzes, z.B. einer Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht in Vertretung des Vermieters fällt als solche nicht hierunter.
Der Dezernent hat aber, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten aus dem Beamtenverhältnis verletzt hat (z.B. die allgemeine Pflicht zu rechtmäßigem Handeln), der Stadt den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. § 48 Satz 1
des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG), die ihr z.B. entsteht, wenn sie Ihnen wegen eines Verhaltens des Dezernenten, mit dem er eine mietvertragliche Pflicht der Stadt verletzt hat, Schadensersatz leisten muss.
Nach alledem können Sie den Dezernenten nicht unmittelbar zivilrechtlich in Anspruch nehmen, wenn er Ihnen gegenüber eine mietvertragliche Pflicht der Stadt verletzt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.06.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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