Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es, dass der Beamte die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmissverständlich und vollständig geben muss, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Dabei muss die Auskunft umso klarer sein, je weniger Fachkenntnis beim Empfänger vorausgesetzt werden kann. Erteilt ein Beamter eine Auskunft, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Auskunftssuchende eigentlich einen schriftlichen Vorbescheid hätte einholen müssen – vielmehr muss die erteilte Auskunft den genannten Grundsätzen entsprechen.
Die Frage ist nun, ob das Mobilheim überhaupt an dieser Stelle aufgestellt werden kann, ob es also dem materiellen Baurecht entspricht. Nur wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre ein Schaden entstanden in Form der unnützen Anschaffung dieses Mobilheims.
Sie sollten also klären, wie es um die Genehmigungsfähigkeit des Mobilheims an dieser Stelle bestellt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für diese ausführliche Beantwortung. Ich habe das also richtig verstanden, dass hier tatsächlich eine Amtspflichtverletzung vorliegt und damit Schadenersatzanspruch bestünde, weil nämlich in der Tat schon vorher feststand, dass das Mobilheim dort nicht stehen darf und kann, die Dame mir aber am Telefon mitgeteilt hat, dass das ginge und ich keine schriftliche Genehmigung bräuchte.
Das Mobilheime dort überhaupt nicht aufgestellt werden dürfen, habe ich erst nach dem Kauf von dem Sachbearbeiter erfahren.
Ihnen schon jetzt eine fröhliche und besinnlich Weihnachtszeit und einen guten Rutsch. Ich komme ggf. auf Sie zu.
Sehr geehrter Fragesteller,
falls (quasi ins Blaue hinein) behauptet wurde, ein Mobilheim dürfe an dieser Stelle nach dem materiellen Baurecht aufgestellt werden, läge eine Amtspflichtverletzung vor. Im Prozess müssten Sie allerdings auch beweisen können, dass die Aussage so getroffen worden war, falls das bestritten wird.
Der Schaden besteht im Kaufpreis für das Mobilheim.
Gerne können Sie auf mich zurückkommen.
Beste Grüße und ebenfalls eine schöne Adventszeit - Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt