Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich bedanke mich für Ihre erbrechtliche Anfrage und das Vertrauen, das Sie mir entgegenbringen. Ihre Anfrage möchte ich nun sehr gerne anhand der von Ihnen gemachten Angaben beantworten.
Mir ist bewusst, dass die in Ihrem Fall behandelten rechtlichen und emotionalen Aspekte von großer Bedeutung für Sie sind. Deshalb werde ich Ihre Fragen nacheinander und ausführlich beantworten, um Ihnen eine umfassende rechtliche Orientierung zu bieten.
Frage 1: Vorversterben der Schwägerin
Gemäß § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht das Erbe einer verstorbenen Person auf ihre Erben über. Der Erbanspruch einer Person wird im Falle ihres Todes Bestandteil ihres eigenen Nachlasses und geht somit auf ihre eigenen Erben über. Im Falle Ihrer Schwägerin wird durch die gesetzliche Erbfolge geregelt, wer Anspruch auf Ihrer Schwägerin hat, wenn sie keinen letzten Willen (Testament) hinterlässt. Das Erbe Ihrer Schwägerin würde im Todesfall ihrem Ehemann und Sohn zufallen, wobei dem Ehemann als gesetzlichem Erben des ersten Ranges gemäß § 1931 BGB ein Erbanspruch zusteht.
Zusammengefasst: Das Erbe der Schwägerin würde ihrem Ehemann und Sohn zufallen.
Frage 2: Vorversterben des Bruders
Ähnlich wie bei Frage 1 richtet sich der Erbanspruch nach der gesetzlichen Erbfolge, sofern keine anderweitigen testamentarischen Regelungen bestehen. Gemäß § 1931 BGB und der gesetzlichen Erbfolge würden das Erbe Ihres Bruders seine Frau und Kinder erhalten. Die genaue Aufteilung richtet sich hier nach § 1924 und § 1931 BGB, wobei die Ehefrau und Kinder als gesetzliche Erben des ersten Ranges auftreten.
Zusammengefasst: Das Erbe des Bruders würde seine Frau uns seinen Kinder zufallen.
Frage 3: Erbverzicht und arglistige Täuschung
Ein Erbverzicht gemäß § 2346 BGB ist eine notarielle Urkunde, die sowohl der Erbe als auch der Erblasser unterschreiben müssen. Der Erbverzicht-Vertrag gilt grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis der Erbmasse. Ein Vorliegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) könnte nur dann geltend gemacht werden, wenn nachweisbar erhebliche Informationen wissentlich und absichtlich verschwiegen wurden, die den Verzichtenden in eine Fehlvorstellung versetzten. Da die Erbverzichtenden schriftlich bestätigen müssen, welche Informationen ihnen zum Zeitpunkt des Verzichts vorlagen, sollten sich falsche Annahmen nicht als arglistige Täuschung auslegen lassen. Die Beweislast, dass eine arglistige Täuschung vorliegt, trägt übrigens die Person, die die Anfechtung erklären möchte. Der Nachweis einer arglistigen Täuschung gestaltet sich in der Praxis oft sehr schwierig, da nicht nur eine "Täuschung", sondern auch das subjektive Element der "Arglist" vorliegen muss. Schließlich kann nicht nachgewiesen werden, was sich eine Person zum damaligen Zeitpunkt in Wirklichkeit gedacht hat und was diese Person tatsächlich wusste. Das Merkmal der Arglist muss deshalb oft anhand von äußerlichen Indizien bestimmt werden, was die Beweisbarkeit sehr erschwert.
Zusammengefasst: In dem von Ihnen geschilderten Fall sollte keine arglistige Täuschung vorliegen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie denjenigen Personen, die die Verzichtserklärung abgeben sollen, absichtlich Informationen verschweigen oder Sachverhalte bewusst falsch darstellen, nur um so die Abgabe der Verzichtserklärung zu erreichen.
Frage 4: Persönliche Anwesenheit und Vertretung
Der Erblasser muss gemäß § 2348 BGB zur notariellen Beurkundung persönlich anwesend sein. Bei den Erben, die verzichten möchten, ist es theoretisch möglich, sich vertreten zu lassen, allerdings benötigen diese Vollmachten wiederum der notariellen Beglaubigung.
Ihr in Südafrika lebender Bruder könnte die Erbverzichtserklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung oder einen vereidigten Notar in Südafrika erstellen lassen. Solche Dokumente müssen diplomatisch oder konsularisch legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden, um in Deutschland anerkannt zu werden.
Hier würde ich Ihnen empfehlen, den direkten Kontakt zu einem Notar aufzunehmen. Dieser wird Ihnen die kostengünstigen Möglichkeiten für Ihre sehr spezielle Situation mitteilen.
Frage 5: Erneute Ernennung als Erben
Es besteht rechtlich die Möglichkeit, dass Sie nach einem freiwilligen Erbverzicht die verzichtenden Erben in einem neuen Testament doch wieder als Erben einsetzen können. Dadurch machen Sie keine juristischen Fehler, solange der Wille klar und unmissverständlich in dem neuen Testament dargelegt wird. Im Rahmen der Verzichtserklärungen würde ich jedoch auf die konkreten Formulierungen achten, damit nicht im Rahmen einer möglichen Auslegung der Eindruck entsteht, dass auch ein "zukünftiger" Anspruch vom Verzicht umfasst sein soll.
Zusammengefasst: Ja, die Möglichkeit besteht.
Frage 6: Selbstaufgesetzter Erbverzichtsvertrag
Ein Erbverzichtsvertrag muss gemäß § 2346 und 2348 BGB notariell beurkundet werden, da dies keine bloße Beglaubigung ist, sondern eine formstrenge notarielle Beurkundung verlangt wird. Daher reicht es nicht aus, den Vertrag eigenständig zu verfassen und nur notariell beglaubigen zu lassen. Der Notar muss die Beteiligten über die Tragweite des Verzichts ausführlich belehren und sicherstellen, dass alle Parteien die Konsequenzen ihres Handelns vollständig verstehen.
Zusammengefasst: Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen reicht ein eigenständiges Verfassen leider nicht aus.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nachvollziehbar beantworten konnte. Sollten Sie im weiteren Verlauf anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie mich jederzeit ansprechen - ich bin weiterhin für Sie da.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Cedric Hohnstock
Königstraße 45
30175 Hannover
Tel: 0511 51545373
Tel: 0511 12220296
Web: https://kanzleihohnstock.de
E-Mail: