Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Sachverhaltsschilderung beruht, wie Sie selbst schreiben, auf Vermutungen. So sagen Sie, Sie hätten das Gefühl, die Bekannte würde die Oma ausnutzen.
Mangels konkreter Anknüpfungstatsachen ist es natürlich schwierig, zum Einen festzustellen, ob Ihre Vermutungen zutreffen und zum Anderen zu prüfen, was Sie unternehmen können, dass sich die Bekannte nicht in rechtswidriger Weise verhält.
2.
Sie schreiben, Sie kämen an die Oma, die inzwischen paranoid sei, nicht mehr heran.
Hier empfehle ich Ihnen zunächst, die Oma im Pflegeheim zu besuchen, damit Sie sich einen persönlichen Eindruck von der Situation verschaffen können. Ein neues Testament wird die Oma, sofern bislang kein Testament errichtet worden ist, vermutlich nicht mehr errichten können, da Ihre Schilderung die Mutmaßung zulässt, dass die Oma geistig hierzu nicht mehr in der Lage ist.
Eine rechtliche Handhabe gegen die Bekannte vorzugehen, haben Sie, wenn man Ihre Sachverhaltsschilderung zugrundelegt, nicht. Hier müssten Sie schon konkret sagen, ob die Bekannte gegebenenfalls Gelder vom Konto der Oma abhebt oder sich anderweitig Vermögen oder Sachen der Oma aneignet.
3.
Absichern können Sie sich nicht, wenn sie nicht wissen, ob und auf welche Weise die Bekannte die Situation, wie Sie schreiben, ausnützt. Eine Absicherung wäre nur denkbar, wenn es ganz konkrete Sachverhalte gäbe, die man in rechtlicher Hinsicht prüfen könnte.
4.
Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag macht im Grunde immer Sinn, in Ihrem Fall dürfte diese Problematik aber nicht mehr rechtsschutzmäßig absicherbar sein.
Zunächst haben die Rechtsschutzversicherer im Regelfall eine Wartezeit von drei Monaten. Sodann müssen Sie bedenken, dass Rechtsschutz nicht für Ereignisse aus der Vergangenheit gilt, sondern nur für die Zukunft.
Grundsätzlich können Sie bei jeder Gesellschaft einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abschließen, der die Rechtsgebiete umfasst, die Ihnen wichtig sind. Hier sollten Sie sich entsprechend beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die Antwort:
Zu Punkt 2: Ich war bereits zweimal zu Besuch im Pflegeheim. Meine Oma ist plötzlich feindselig mir gegenüber und nicht mehr zugänglich für rationale Argumente. Sie ist zwar paranoid, aber durchaus handlungsfähig. Ein Testament könnte sie problemlos noch erstellen. Daher gehe ich davon aus, dass die Bekannte verstärkt darauf hinwirken wird, Zugriff auf das Erbe meiner Oma zu erhalten. Ich habe keine Einsicht in die Konten und werde diese vermutlich erst nach ihrem Tod erhalten. Meine Frage bezog sich also eher darauf, ob ich hier präventiv handeln kann?
Zu Punkt 4: Es besteht noch kein aktueller Rechtsstreit, kein akuter Fall. Allerdings sprechen die Indizien dafür, dass ich in absehbarer Zukunft rechtliche Schritte gegen diese Bekannte einleiten muss. Wenn ich nun davon ausgehe, dass meine Oma noch länger als 3 Monate lebt, sollte die Rechtsschutzversicherung doch greifen, sollte es wirklich dazu kommen. Oder sehe ich das falsch?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihre Frage habe ich schon dahingehend verstanden, dass Sie einen Weg suchen, präventiv tätig zu werden.
Ohne konkrete Anknüpfungspunkte, d.h. nur auf der Grundlage von Vermutungen, haben Sie keine Möglichkeit, rechtlich etwas durchzusetzen.
Angenommen, die Bekannte Ihrer Oma würde Ihre Oma schlagen oder anderweitig misshandeln, wären Tatsachen vorhanden, die Ihnen einen Handlungsspielraum geben.
Dass die Oma Ihnen gegenüber feindselig reagiert, lässt zwar die Vermutung, dass Sie beeinflusst wird, nicht ganz abwegig erscheinen, jedoch reicht das nicht aus, um hier rechtliche Schritte gegen die Bekannte mit Aussicht auf Erfolg einzuleiten.
2.
Bei einem Rechtsschutzfall kommt es darauf an, wann der Fall eingetreten ist.
Wenn Sie jetzt eine Rechtsschutzversicherung abschließen, müsste der Versicherungsfall nach Ablauf der Wartefrist eingetreten sein. D.h. also, alles was jetzt bis zum Ablauf der Wartezeit geschieht, wird von dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht mehr erfasst.
Hierzu ein einfaches Beispiel: Angenommen, Sie haben heute einen Verkehrsunfall, sind aber nicht rechtsschutzversichert. Sie wollen Schadensersatzansprüche geltend machen und schließen deshalb einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab. Die Wartezeit beträgt drei Monate. Wenn Sie nach Ablauf dieser drei Monate die Schadensersatzansprüche bei der Gegenseite geltend machen, greift die Rechtsschutzversicherung nicht, weil das Schadensereignis, also der Unfall, vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrag gelegen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt