Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ich halte es nach meiner ersten Einschätzung nicht für sinnvoll, hier einen übermäßigen Wert anzusetzen, da man einerseits zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist und die Wertermittlung durch die Finanzverwaltung andererseits nur marginal beeinflussbar ist.
Nach dem Bewertungsgesetz gilt u. a.:
Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
2.
Steuerfrei bleibt der Erwerb der übrigen Personen (nicht Kinder, Ehegatten oder Enkel) der Steuerklasse I in Höhe von 100000 Euro.
Sie fallen aber unter Steuerklasse II, was das Erbschaftssteuergesetz bestimmt, wonach für Geschwister, Nichten, Neffen (früher 10.300 Euro) sowie alle weiteren Personen (früher 5.200 Euro) der Freibetrag sich nur auf 20.000 Euro beläuft.
Der Steuerfreibetrag gilt für jeden Miterben und bestimmt sich demjenigen Erbanteil, den er selbst erbt.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
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Diese Antwort ist vom 27.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.02.2011
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21:08
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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