Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Die Frage des Erbrechts ist aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung seit 2015 klar geregelt. Aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts Ihrer Mutter in Deutschland findet ausschließlich deutsches Erbrecht Anwendung.
Das hat aber keinerlei Auswirkungen auf die deutsche oder ggf. französische Erbschaftssteuer. Grundsätzlich kann jeder der beiden Staaten für sich entsprechende Steuern aus der Erbschaft/Schenkung entsprechend seiner gesetzlichen Regelungen Steuern festsetzen. Dieser Grundsatz wird vorliegend durch das bestehende DBA bezüglich Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen Frankreich und Deutschland durchbrochen.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Frankreich/2007-09-18-Frankreich-Abkommen-DBA-Erbschaftsteuern-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Da Sie von einem Betrag sprechen, gehe ich von einem Bargeldbetrag aus, so dass hier entsprechend der Art. 8 oder 9 DBA Erb D/F dem entsprechenden Vertragsstaat das jeweilige Besteuerungsrecht zuzuordnen ist.
Diese Zuordnungsregel der Besteuerung entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Anzeige- und Erklärungspflicht des ererbten Vermögens. Nur auf diesem Wege kann die Finanzbehörde prüfen, ob zum erstem das Besteuerungsrecht bei Frankreich oder Deutschland liegt und zum weiteren, ob sich aus dem Erwerb eine Steuerpflicht für Sie ergibt.
Entsprechend Ihrer Angaben wäre eine Erbschaftssteuer in Deutschland, soweit Deutschland das Besteuerungsrecht zufällt, recht unwahrscheinlich, außer Sie haben in den letzten 10 Jahren vor dem Erbanfall weitere Schenkungen von mehr als 20.000 Euro von Ihrer Mutter erhalten.
Soweit es sich ausschließlich um Bargeld handelt, dass Ihnen Ihre Mutter hinterlassen hat, möchte ich von der Anwendung des Art. 9 DBA Erb D/F ausgehen, so dass hier Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht hätte. Waren jedoch noch andere Vermögenswerte enthalten, die erst nach dem Erbfall zu Geld gemacht wurden, wäre jedoch Art. 8 DBA Erb D/F anzuwenden. Hier käme es darauf an, ob Ihre Mutter auch bewegliches materielles Vermögen möglicherweise in Frankreich hätte. Dieses wäre dann in Frankreich besteuerbar.
Aber ich denke, dass auch Frankreich ähnliche Vorschriften hinsichtlich einer Anzeigepflicht von Erbschaften hat und Sie danach die Erbschaft in Frankreich zumindest anzuzeigen haben, so dass auch die fanz. Finanzbehörde wie oben ausgeführt das Besteuerungsrecht prüfen kann.
Hier wäre ein französischer Kollege zu konsultieren.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
13. April 2023
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09:38
Antwort
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