Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich bin eine zweier Töchter eines geschiedenen Vaters. Bin schwer erkrankt; lebe von Bürgergeld; habe einen GdB in Höhe von 100% (Merkzeichen aG & B); Pflegegrad 3 (kann mich noch selbst versorgen); verfüge über kein eigenes Vermögen; bin Mutter eines Anfang 20-jährigen Kindes.
Sollte mein Vater vor mir sterben: was ist notwendig um ein Erbe (gesamtes Erbe beläuft sich auf ca. 600.000€; Immobilien und Wertpapiere) vor dem Zugriff durch das Jobcenter zu schützen? Sollte/kann/darf ich das Erbe ausschlagen (zugunsten meines Kindes)? Was geschieht mit dem Pflichtteil? Was muss im Vorfeld durch den Erblasser geregelt werden?
Danke im Voraus!
mit Bundesgerichtshof Urteil vom 19.01.2011 NJW 2011, 1586 ist zwar eine Ausschlagung binnen 6 Wochen nach den §§ 1944 ff. BGB möglich.
Es gibt aber durchaus jüngere Rechtsprechung, die dies für rechtswidrig hält.
Siehe nur https://www.korte-partner.de/erbausschlagung-eines-sozialhilfeempfaengers-sittenwidrig/ .
Dementsprechend ist es wohl das sinnvollste schon zu Lebzeiten Schenkungen an die Kinder durchzuführen bzw. einen damit einhergehend durch Testament enterben zu lassen. Hinsichtlich des Pflichtteils sollte man auf diesen bereits im Vorfeld notariell verzichten. Siehe auch https://www.sozialrechtsiegen.de/sozialhilfe-anspruchsuebergang-erbschaft-ueberleitung-des-pflichtteilanspruchs/ .
Beachten Sie bitte zudem die Erbschafts- / Schenkungssteuern: