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Erbrecht - Nachlassverzeichnis, Wertermittelung - eine Anwältin - zwei Mandaten

| 14. Februar 2025 11:14 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


18:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter ist verstorben und hat ein notarielles Testament hinterlassen.

Ich bin der Alleinerbe, meine beiden Geschwister werden insofern enterbt, erhalten aber ein Vermächtnis von 1/3. Insofern wird lediglich eine Erbengemeinschaft vermieden. Viel mehr steht in dem Testament nicht drin.

Meine beiden Geschwister haben obwohl auch ansonsten heftig zerstritten eine gemeinsame Anwältin eingeschaltet obwohl das Erbe eigentlich recht übersichtlich ist - Immobilie - Bewertung läuft schon - und Geld plus Hausrat.

Die Anwält fordert Verzugszsinsen, also eine Abschlagszahlung. Das Nachlassverzeichnis liegt seit 2 Monaten bei der Anwältin ohne Reaktion. Gleichzeitig hat es 2 Monate gedauert, bis man eine Abschlagszahlung akzeptiert hat und mir die Bankverbindungen mitgeteilt hat. Mein Bruder meinte in einem Schreiben das beilag locker ein Abschlag sei nicht unbedingt nötig.

Anstelle einer Reaktion auf das Nachlassverzeichnis - wie soll es weiter gehen - kam eine Liste von 11 Schmuckstücken meiner Mutter mit sehr detailierten Angaben - Gold, Farbe und Art der Edelsteine, 4 Stücke sollen von einem Juwelier stammen, Handarbeit. Meine Schwester trug vor, das meine Mutter ihr den Schmuck zu kommen lassen wollte, bot aber auch eine Geldzahlung an. Das Verhältnis meiner Mutter zu beiden Geschwister war zuletzt massiv belastet in einer Art und Weise die ich mir kaum hätte ausmahlen können. Ich befürchte meine Mutter hat da während der Sterbephase sehr gelitten, da u.a Besuche abgelehnt wurden. Die Liste ist wahrscheinlich schon 20 Jahre alt als das Verhältnis Mutter Tochter sehr gut war. Meine Schwester hat Informationen die mir nicht vorliegen.

Ich kann dazu nur sagen, dass ich überhaupt nichts von Schmuck meiner Mutter wusste und auch keinen Schmuck gefunden habe. Folglich stand im Nachlassverzeichnis auch nichts drin. Alarmzustand - Nachlassverzeichnis unvollständig obwohl dies gar nicht bemängelt wurde. Ich habe unverzüglich den Schmuck in einen Zusatz zum Nachlassverzeichnis aufgenommen, allerdings anders als meine Schwester nur allgemeine Angaben gemacht - kenne mich da nicht aus. Es gibt erkennbar Unstimmigkeiten zwischen der Liste meiner Schwester und dem was ich gefunden habe. Mein subjektiver Eindruck bzw. diverse Ketten - welche meint meine Schwester nun.

Nun mehr verzichet meine Schwester auf die Übernahme/Kauf des Schmuckes und erklärt sich damit einverstanden, dass zur Kostenminimierung die gefundenen und im Nachlassverzeichnis ergänzten Stücke durch einen Juwelier geschätzt oder abgewogen werden. Eine klare Aussage zum Nachlassverzeichnis fehlt, ebenso eine Aussage zu meinem Bruder.

Schmuck - der "Albtraum" des Erben.

Frage 1: Ausgangspunkt Nachlassverzeichnis liegt zur Prüfung vor, seit 2 Monaten, Zusatz Schmuck seit 2 Wochen. Ich denke das entsprechend der Stufenklage zunächst eine Entscheidung fällig ist über die Frage ob ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wird, also das Nachlassverzeichnis an sich - die Liste der Objekte - an sich akzeptiert wird - Schritt 1! Insbesondere muss mein Bruder entscheiden/mitteilen was er möchte. Eine Anwältin - zwei Parteien, also doch wieder eine Erbengemeinschaft hinten herum. Schritt 2 Wertermittlung nach Gebieten Hausrat/Schmuck oder Einzelobjekten für die Schritt 1 Voraussetzung ist. Zu Lasten des Nachlasses ist nur insgesamt eine Wertermittlung möglich. Alle weiteren Wertermittelungen die für eine abschliessende ggf. auch gerichtliche Einigung notwendig sind muss die Partei bezahlen, die sie fordert oder gemäss Entscheidung eines Gerichtes.

Frage 2 - Ausgangspunkt 61 Stücke aus dem Zeiraum 1958 bis etwa 2005, davon einige von anerkanntem Juwelier, der auch als Künstler im Internet erwähnt wird und einiges für Kirchen gearbeitet hat. Vieles wahrscheinlich wertlos (Neckermann Versand bzw. QVC Versand). Darf ich als Erbe überhaupt entscheiden eine teure Wertermittlung durch einen qualifizierten Sachverständigen machen zu lassen - sehr teuer. Was würden Sie einem Ihrer Mandanten raten?

Vielen Dank.

14. Februar 2025 | 11:40

Antwort

von


(3181)
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70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Frage 1:
In Ihrer Situation ist es wichtig, die rechtlichen Schritte klar zu strukturieren. Da das Nachlassverzeichnis bereits seit zwei Monaten bei der Anwältin Ihrer Geschwister liegt und keine Beanstandungen erfolgt sind, kann man gut argumentieren, dass es stillschweigend akzeptiert wurde. Dennoch ist es ratsam, eine formelle Bestätigung oder Ablehnung des Verzeichnisses zu verlangen, um Klarheit zu schaffen.

Die Forderung nach einem notariellen Nachlassverzeichnis kann von Ihren Geschwistern gestellt werden, wenn sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des vorgelegten Verzeichnisses haben. Dies wäre dann der nächste Schritt, falls sie das bestehende Verzeichnis nicht akzeptieren.

Es ist auch wichtig, dass Ihr Bruder seine Position klarstellt, insbesondere da die Anwältin beide Geschwister vertritt. Eine klare Kommunikation ist hier entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden.

Zu Frage 2:
Als Alleinerbe haben Sie grundsätzlich das Recht, über die Verwaltung des Nachlasses zu entscheiden, einschließlich der Wertermittlung von Nachlassgegenständen. Wenn es um die Bewertung von Schmuck geht, der potenziell wertvoll sein könnte, ist es sinnvoll, einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen, um den tatsächlichen Wert zu ermitteln. Dies kann zwar mit Kosten verbunden sein, aber es ist oft die beste Vorgehensweise, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wenn Ihre Geschwister eine detaillierte Wertermittlung fordern, könnten die Kosten hierfür auch von ihnen getragen werden, es sei denn, es wird gerichtlich anders entschieden.

Ich würde Ihnen raten, die Kosten und den Nutzen einer solchen Wertermittlung abzuwägen und gegebenenfalls mit Ihren Geschwistern eine Vereinbarung über die Kostenteilung zu treffen, um den Prozess fair und transparent zu gestalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2025 | 12:24

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

eine Nachfrage: Meiner Bruder ist offensichtlich krank. Er hat auch an anderen Stellen - Krebstod seiner Frau - riesen Probleme losgetreten. Die Schwiegereltern haben die Wohnung aufgebrochen mit anschliessenden Gerichtsprozessen. Ein uneheliches Kind ist dabei herausgekommen, das dann aich noch schwerbehindert ist. Sein Arbeitsgeber wollte Ihn gegen eine geringe Abfindung rausdrücken, usw. usw. usw.
Inzwischen habe ich Ihm den Umgang mit mir untersagt woran er sich dann promt uneinsichtig nicht gehalten hat. Vorangegangen waren massive Vorwürfe gegen mich und meine Mutter, unserer Leben wäre versaut, wir wären Selbstmord gefährdet. Sein Leben wäre inzwischen toll - geheilt. Inzwischen hat er eingräumt langjährig in bestimmter aber offensichtlich nicht wirksamer Weise in ärztlicher Behandlung zu sein (E-Mail).

Ich konnte nun wohl kaum den Umgang mit meiner Mutter verbieten, da diese bis kurz vor Ihrem Tod immer noch Entscheideidungsfähig war und Ihn sehen wollte.

Zwischen den Zeilen ihrer Kollegin lese ich das sie die Probleme schon sieht, aber mauert.

Empfehlen Sie einfach ruhig zu bleiben und auf sachlicher Ebene eine Einigung herbeizuführen - Probleme Todschweigen wie scheinbar ihre Kollegin - eingentlich merkt man relativ schnell was los ist, weil mein Bruder immer und ausnahmslos auf eine unsinnige Gegenposition geht, also keinen Rat annimmt oder kann man die Probleme vorsichtig in gewählten Worten ansprechen. Daraufhin explodiert mein Bruder typischerweise.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2025 | 18:07

Sehr geehrter Fragesteller,

ich würde trotzdem versuchen, ruhig und sachlich, auf ihren Bruder einzuwirken, dann aber mit anwaltlicher Hilfe, um eine Vertrauensperson dazwischen zu schalten, was meines Erachtens nach hilfreich sein kann.
Das ist meiner Erfahrung nach ein guter professioneller Weg, damit umzugehen.

Denn letztlich muss die Erbsache weiter geklärt werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 17. Februar 2025 | 19:44

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