Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Solange Unklarheiten bestehen und der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist, kann dieser auch die amtliche Aufnahme z.B. durch einen Notar des Verzeichnisses verlangen. (§ 2314 BGB
)
Dies hat der BGH schon (lange) entschieden:
"Dadurch, daß der Erbe bereits durch ein Privatverzeichnis Auskunft erteilt hat, wird das Verlangen nach einem amtlichen Verzeichnis nicht ausgeschlossen."
(BGH, Urteil vom 2. 11. 1960 - V ZR 124/59
(Bamberg), NJW 1961, 602
)
Ein Anerkenntnis, liegt nicht schon dann vor, wenn sich die andere Partei Teile des Nachlassverzeichnisses für einen eigenen Vorschlag zu eigen macht.
Im Umkehrschluss, wollen Sie im Falle einer notariellen Feststellung eines geringeren Wertes des Nachlasses sicher auch nicht einer Anerkenntnis für Ihre Wertfeststellung unterliegen.
Ob durch den Notar tatsächlich ein wesentlich anderer Wert festgestellt wird, ist bei der von Ihnen vorgetragenen Sorgfalt, nicht offensichtlich.
Die Frist für ein solches Nachlassverzeichnis, mithin den Auskunftsanspruch ist die Verjährung des Pflichtteilanspruches. Eine Verwirkung wird nur selten anzunehmen sein.
Hinweis: Sie sollten weiterhin Verhandlungsbereitschaft anzeigen. Möglicherweise wäre eine von Ihnen "anerkannte" Mindestsumme hilfreich. Dies kann aber auch zu "Mehrforderungen" führen.
Sollten Sie jedoch auf Leistung der ganzen Summe verklagt werden, könnten Sie hinsichtlich der von Ihnen immer angebotenen "Mindestsumme" sofortiges Anerkenntnis erklären und Ihren Bruder die nicht notwendigen Kosten auferlegen lassen.
Denn dann kann Ihr Bruder "nur" noch die von Ihm gewünschte Differenz einklagen, was bei einem nur nach Quote zu erwartendem Obsiegen/Unterliegen erheblich wirtschaftlich riskanter wird, da er nunmehr einen Großteil der Verfahrenskosten tragen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.11.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank. Den Vorschlag mit der Mindestsumme habe ich noch nicht ganz verstanden - zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese angeboten werden sollte.
Ich hatte als Reaktion auf die Forderung meines Bruders bereits eine Summe angeboten, die über der von ihm geforderten Summe lag, allerdings sollte diese dann nicht nur den Erbfall meiner Mutter, sondern auch den künftigen Erbfall meines Vaters abdecken, um eine erneute Auseinandersetzung um den Pflichtteil zu vermeiden (da meine Eltern eine Pflichtteiltrafklausel im Testament hatten, wäre im nächsten Erbfall wegen der jetzigen Auseinandersetzung auch nur der Pflichtteil fällig.)
Die Mindestsumme, die Sie vorschlagen, muss vermutlich unter der von meinem Bruder verlangten liegen - und er müsste dann die Differenz einklagen?
Danke.
Herzlichen Dank. Den Vorschlag mit der Mindestsumme habe ich noch nicht ganz verstanden - zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese angeboten werden sollte.
Ich hatte als Reaktion auf die Forderung meines Bruders bereits eine Summe angeboten, die über der von ihm geforderten Summe lag, allerdings sollte diese dann nicht nur den Erbfall meiner Mutter, sondern auch den künftigen Erbfall meines Vaters abdecken, um eine erneute Auseinandersetzung um den Pflichtteil zu vermeiden (da meine Eltern eine Pflichtteilstrafklausel im Testament hatten, wäre im nächsten Erbfall wegen der jetzigen Auseinandersetzung auch nur der Pflichtteil fällig.)
Die Mindestsumme, die Sie vorschlagen, muss vermutlich unter der von meinem Bruder verlangten liegen - und er müsste dann die Differenz einklagen?
Danke.
Der Vorschlag der Mindestsumme entspringt dem Gedanken, dass es dann nie streitig war, dass Ihr Bruder diese Mindestsumme (Pflichtteil aus dem Erbfall Ihrer Mutter) erhält. Die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung berechnen sich nach dem Streitwert. Insofern kann Ihr Bruder diesen Teil nicht mehr ohne eigenes Kostenrisiko einklagen.
Sie sollten die Summen trennen. Ich hoffe, Ihrem Vater geht es gesundheitlich insoweit gut, dass niemand den Wert dessen Nachlasses bestimmen kann. (Lottogewinn?)
Sie könnten sich sogar selbst ein Bein stellen, wenn Ihr Vater sein Vermögen aufbraucht und der Nachlasswert gegen Null geht. Dann wurde eine Summe x zuviel gezahlt.
Für Frieden in der Familie sollte die Mindestsumme Ihrer Ansicht der Höhe des Pflichtteiles entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt