Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Stiefkinder bzw. -eltern erben nichts voneinander, nur bei einer Adoption des Stiefkindes.
Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt Ihre noch lebende(Stief-) Mutter als Ehefrau Ihres Vaters tatsächlich die Hälfte:
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
Damit ergeben sich 50 % für Sie und die noch lebende Ehefrau Ihres verstorbenen Vaters.
Bestand aber nicht eine Ehe zwischen Ihrem Vater und einer Dritten und der Stiefmutter mit einem Dritten, waren also Stiefmutter und Ihr Vater einzig verheiratet - so verstehe ich Sie - erben in der Tat alles von Ihrem Vater.
Da Ihre Stiefmutter ebenfalls zu den gleichen Grundsätzen der Zugewinngemeinschaft zunächst von Ihrem Vater zu 50 % neben deren Kindern beerbt wurde und Sie der Alleinerbe Ihres Vaters sind, erben Sie diese 50 % von der Stiefmutter über Ihren Vater.
Diese 50 % hat Ihr Vater neben den anderen Miterben namentlich der beiden Stiefkinder geerbt, mit denen Sie sich letztlich dann auseinandersetzen müssen, was wohl nämlich noch zu Lebzeiten zwischen Ihrem Vater und den beiden Stiefkindern nicht geschehen ist, also durch Sie damit geschehen muss.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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