Folgende Situation:
Mein Vater (deutscher Staatsangehöriger) ist vor wenigen Tagen unerwartet verstorben. Meine Mutter (türkische Staarsbürgerin) und mein Vater haben ein Berliner Testament verfasst, in dem sie sich im Falle des Todes eines der beiden gegenseitig als Alleinerben bestimmen.
Meine Eltern haben keinen Ehevertrag und lebten somit in einer Zugewinngemeinschaft.
Meine Mutter hat im Verlauf der Ehe in der Türkei sowohl Wohneigentum und Grundstücke als auch bewegliches Vermögen in Form von Geld auf Konten geerbt.
Beim Antrag auf Testamentseröffnung beim hiesigen Amtsgericht und auch beim späteren Antrag auf einen Erbschein muss angegeben werden, ob der Erblasser (also mein Vater) Grundstücke besitzt. Im Falle des Erbscheinantrags wird zudem nach Auslandsvermögen gefragt.
Zwar ist meine Mutter offiziell als Eigentümerin der o.g. Vermögenswerte in der Türkei aufgeführt. Allerdings stellt sich mir aufgrund des Status der Zugewinngemeinschaft die Frage, ob diese Vermögenswerte (beweglich & unbeweglich) im Nachlassverfahren auch als Vermögenswerte meines Vaters aufgeführt werden müssen.
Um es als abschließende Frage zusammenzufassen:
Muss ich die Vermögenswerte in der Türkei, deren Eigentümerin durch Erbschaft offiziell meine Mutter ist, beim Antrag auf Testamentseröffnung und beim Erbscheinsantrag als Teil des Nachlasses meines Vaters aufführen, weil die beiden eine Zugewinngemeinschaft bildeten?
der Zugewinnausgleich im Erbfall erfolgt immer nur im Verhältnis des verstorbenen Ehegatten zum überlebenden Ehegatten, nicht aber umgekehrt. Dies ergibt sich unter anderem aus § 1371 Absatz 1 BGB.
Zitat:
§ 1371 - Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Da die Grundstück aber im Alleineigentum Ihrer Mutter stehen, sind diese weder in einem Zugewinn auszugleichen, noch sind diese bei der Erteilung des Erbscheins anzugeben. Hier ist nur das Vermögen des Vaters anzugeben.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und ein schöne Wochenende.