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Erbrecht Aufwandsentschädigung für Pflege

15. Januar 2025 15:08 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Bruder und ich erhalten aus einem Erbe der Mutter jeweils 50% an Geldzahlung. Der Erbanteil ist noch nicht ausgezahlt. Ich fordere von meinem Bruder einen Betrag von € 20.000 als Aufwandsentschädigung für Pflege. Dies wird von der Gegenseite abgelehnt.
Wie errechnet sich der Streitwert bei einem Geldvermögen von gesamt € 200.000 (100%)?

A. € 100.000 (Anteil meines Bruders)
abz. € 20.000. Streitwert somit € 80.000 oder

B. Streitwert € 20.000

Falls A greift, wäre zu überlegen, die Auszahlung des Erbanteils vorher in Anspruch zu nehmen und hinterher den strittigen Betrag einzuklagen, um den Streitwert zu reduzieren.

15. Januar 2025 | 15:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Rechtsratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Bemessung des Streitwertes.

Da nach Ihren Angaben die hälftige Erbeinsetzung unstreitig sein sollte, bezieht sich Ihr Anspruch lediglich auf den für Ihre Pflegeleistungen anzusetzenden Wert, somit die 20.000 EUR, die vor Verteilung der Erbmasse an Sie auszukehren sind. Der Nachlasswert vermindert sich somit um den Wert der Pflegeleistungen von 20.000 EUR und wird sodann hälftig zwischen Ihnen und Ihrem Bruder aufgeteilt.

Streitig sind somit lediglich die Pflegeleistungen im Wert von angenommenen 20.000 EUR.

Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage verständlich beantwortet zu haben, und wünsche Ihnen viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin



ANTWORT VON

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