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Erbpacht: Welche Summen bilden den Ablösepreise

5. Juli 2008 17:10 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie berechnet sich eine der Ablösepreis einer Erbpacht? Muss der Erbbauzins und die Erschließungskosten auf den Ablösepreis angerechnet werden?

Die Ablösepreise für ein Erbbaurechte sind frei verhandelbar, es keine Verpflichtung den angebotenen Kaufpreis um die Erschließungskosten zu reduzieren. Bemessungsgrundlage für einen Ablösebetrag ist in der Regel der kapitalisierte Erbbauzins in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrages maßgeblich.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen, dass bereits in Erbpacht seit vielen Jahren genutzte Grundstück zu erwerben.Die Stadt F. wird das Vorkaufsrecht nicht ausüben.
In unserem Erbpachtvertrag wurde damals (1992) ein einmaliger Erbbauzins (von DM 122,93 /m²) sowie Erschließungskosten (von DM 65,50/m²) festgelegt.
Die jetzt von der Stadt F. genannten "Ablösepreise" (Grundstück inkl. Garage 290 Euro/m², Gemeinschaftsflächen 90 Euro/m²) müssten meiner Ansicht die o.g.Summen des bereits bezahlten Erbpachts, zumindest aber die damaligen Erschließungskosten berücksichtigen und bitten diesbezüglich um Rechtsauskunft.

Hinweis: Diese Anfrage habe ich bereits direkt an die Stadt F. gerichtet, und erhielt zur Antwort, dass "der Hauptausschuss der Stadt F. einstimmig den o.g. Kaufpreis festgelegt hat und bisher bereits 9 Erbbaugrundstücke (Anmerkung: von 28)ohne Einwände veräussert wurden, in ihrem (d.h. meine Anfrage) keine Ausnahme gemacht wird".

Eine rechtliche Begründung erfolgte nicht. Gibt es daher Urteile zu diesem oder ähnlichern Sachverhalt?

Mit freundlichen Grüßen,
mig-65

5. Juli 2008 | 18:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Ablösepreise für ein Erbbaurechte sind frei verhandelbar, hier allenfalls durch einen Gremienbeschluss der Gemeinde intern vorgegeben.

Soweit in dem damaligen Erbpachtvertrag die Ablösesumme und die Erstattung der Erschließungskosten nicht vereinbart wurden, können Sie nur den vertraglichen Kaufpreis akzeptieren oder nicht. Jedenfalls können Sie die Gemeinde nicht dazu verpflichten den angebotenen Kaufpreis um die Erschließungskosten zu reduzieren.

Bemessungsgrundlage für einen Ablösebetrag ist in der Regel der kapitalisierte Erbbauzins in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrages. Eine solche Bemessungsgrundlage scheidet jedoch bei Ihnen aus, da Sie, soweit ich Sie richtig verstanden habe, einen einmalige Erbpacht gezahlt haben.

Insoweit ist es Verhandlungssache, ob Sie das Angebot zum jetzigen Preis akzeptieren oder wie viele andere Erbbauberechtigte, das Grundstück im Rahmen der Erbpacht weiter nutzen und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt, dann vielleicht günstiger, kaufen

Bitte beachten Sie, dass beim Kauf des Grundstückes Grunderwerbsteuer anfällt.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.

Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2008 | 19:39

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir haben neben dem damaligen einmaligen Erbpachtins und den einmaligen Erschliessungskosten darüberhinaus einen monatlichen Erbpachtzins zu zahlen, der ,alle drei Jahre durch den statistisch gestiegen Lebenshaltungsindex angepasst wird und eine Gesamtdauer von 75 Jahren hat. Heißt das, in Umkehrung Ihrer Aussage, die Gemeinde muss diese Einmalzahlungen (eine oder beide?)zu Beginn der Erbpacht vor einigen Jahren doch bei Verkauf anrechnen? Und auch die monatlichen Zahlungen, die inzwischen aufgelaufen sind, was bedeutet, dass der Kaufpreis bei fortgeschrittener Zeit abnimmt?
Mit freundlichen Grüßen,
mig-65

Ergänzung vom Anwalt 13. Juli 2008 | 19:44

Eine Anrechnung der bereits geleisteten Einmal- oder Pachtzahlungen erfolgt nur dann, wenn dies damals vertraglich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Gemeinde kaum eine Anrechnung akzeptieren.

Soweit die Gemeinde die Grundstücke nicht wie geplant verkauft bekommen, könnte es sein, dass der Kaufpreis möglicherweise seitens der Gemeinde in der Zukunft reduziert wird. Dies ist aber reine Spekulation und auch davon abhängig inwieweit die Haushaltslage einen Verkauf der Grundstücke fordert.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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