Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Unterhaltsklage gegen Ihren Ex-Mann
Ob eine Unterhaltsklage noch möglich bzw. aussichtsreich ist, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden.
Grundsätzlich sind Urteile endgültig und können nicht ständig wieder angegriffen werden. Ein rechtskräftiges Urteil sorgt für Rechtsfrieden.
Etwas anderes gilt nur bei Abänderungsklagen. Hier wird ein bestehendes Urteil aufgrund geänderter Umstände für die Zukunft abgeändert. Der Klassiker hierzu sind eben Unterhaltsurteile, die Dauerschuldverhältnisse regeln.
Eine Abänderung ist jedoch nur aufgrund von Umständen möglich, die sich seit dem letzten Urteil geändert haben. Der notarielle Vertrag selbst gehört hierzu nicht.
Daher kann die Frage letztlich nur beantwortet werden, wenn
a) die Urteilsgründe und
b) die persönliche und wirtschaftliche Situation der Beteiligten,
ausführlich erörtert und geprüft wird.
Dies kann im Rahmen dieses Mediums nicht geschehen. Hierzu sollten Sie einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen. Da Sie schreiben, dass Sie das Sozialamt in Anspruch nehmen könnten, steht Ihnen hierzu Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe zu. In Hamburg wird keine Beratungshilfe gewährt. Hier müssten Sie sich an die Öffentliche Rechtsberatung (ÖRA) wenden.
2. Schadensersatzanspruch gegen den Notar
Ein Schadensersatzanspruch erscheint nach Ihrem Sachverhalt nicht ausgeschlossen. So wie Sie die Urkunde schildern, dürfte die Regelung nicht ausgewogen gewesen sein.
Warum Sie sich verpflichtet hatten, Ihrem Ehemann DM 330.000 zu zahlen um gleichzeitig einen Unterhaltsanspruch zu erhalten, leuchtet mir nicht ein. Leichter wäre es wohl gewesen, auf den Unterhalt zu verzichten und die Beträge aus den DM 330.000 zu bestreiten.
Auch müsste der Vertrag eine Regelung darüber enthalten, dass 5 Tage vor Scheidung eine wirksame Vereinbarung nicht mehr mit Sicherheit getroffen werden kann. Falls innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß die Scheidung beantragt wird, unterliegen die Regelungen über den Unterhalt etc. der vollen Kontrolle des Gerichtes.
Letztlich könnte sich der Notar jedoch über eine ausreichende Belehrung aus der Haftung befreit haben. Daher kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden, ohne die Urkunde gelesen zu haben.
Auch sollte noch einmal geprüft werden, ob nicht Verjährung eingetreten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
-Rechtsanwalt-
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