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Erbengemeinschaft Immobilie Stimmrecht

7. Januar 2024 14:33 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Bei einer Erbengemeinschaft können mehrere Erben andere Miterben überstimmen, wenn keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erreicht werden kann und nicht ausnahmsweise ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.

Frage: Hat jeder der drei Erben das gleiche Stimmrecht, oder entscheidet die Mehrheit?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider teilen Sie nicht mit, ob die drei Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge bestimmt wurden oder ob eine letztwillige Verfügung von Todes Wegen vorliegt. Diese könnte wichtige Regelungen in Bezug auf Ihre Frage enthalten.

Ich gehe daher von gesetzlicher Erbfolge aus, so dass die drei Erbanteile gleich hoch sein dürften.

Erbengemeinschaften sind Gesamthandsgemeinschaften, Nachlassgegenstände können keiner einzelnen Person / Erben zugeordnet werden, sondern gehören allen gemeinsam.

Erbengemeinschaften entstehen immer dann, wenn Erblasser durch mehrere Erben beerbt werden. Keiner der Miterben kann allein über den Nachlass oder Teilen davon verfügen oder Ansprüche geltend machen.

Der gesamte Nachlass kann nur gemeinschaftlich verwaltet werden (§§ 2032 ff. BGB).

Bei der Nachlaßverwaltung durch die Erbengemeinschaft muss eine Stimmenmehrheit vorliegen, die sich an der Größe der Erbanteile der Miterben orientiert. Jeder hat ein Stimmrecht in Höhe seiner Erbquote (§§ 2038 Abs. II S. 1 i.V.m. § 745 Abs. I BGB).

Mehrere Erben können andere Miterben daher überstimmen, wenn keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft herrscht und nicht ausnahmsweise ein einstimmiger Beschluss notwendig ist. Das ist nur bei Entscheidungen der Fall, die für den Nachlass von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind (§ 2038 Abs. I S. 1 BGB).

In ihrem Fall hat jeder der drei Erben das gleiche Stimmrecht und die Mehrheit entscheidet.

Extern muß eine einheitliche Stimme abgegeben werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2024 | 15:53

Es handelt sich bei den Erben um die beiden Söhne meiner Schwiegermutter und meine Tochter ( in der Erbfolge nach ihrem verstorbenen Vater, dem dritten Sohn meiner Schwiegermutter kommend)
Wenn also meine Schwager die Immobilie zu Bedingungen verkaufen wollten, mit denen meine Tochter nicht einverstanden wäre, hätte sie kein Vetorecht, richtig?
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
MS

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2024 | 16:22

Sie nehmen auf mein Angebot Bezug ohne es anzunehmen.

Ihr Frage beinhaltet keine Verständnisfrage, sondern die Sachbearbeitung. Und dafür benötige ich ganz konkrete Angaben.

Wenn Sie meine Hilfe nicht annehmen wollen empfehle ich Ihnen anderweitige anwaltliche Unterstützung und Rat.

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