Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 2042 BGB
kann jeder Miterbe JEDERZEIT die Auseinandersetzung verlangen, sofern der Erblasser testamentarisch nichts Gegenteiliges angeordnet hat.
Können sich die Erben hinsichtlich des Nachlasses nicht einigen, so kann in Bezug auf Immobilien die TEILUNGSVERSTEIGERUNG bei dem Amtsgericht beantragt werden, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Diese Antwort ist vom 25.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Vielen Dank für die Antwort.
Zusatzfrage zu Nebenkosten.
Die Hausverwaltung kennt die Anschriften der Erben und deren Erbanteile.
Diese fordert jedoch nur einen Erben auf, die laufenden Nebenkosten (zu 100%) zu bezahlen.
Ist es nach gesetzlichen Vorgaben korrekt, dass die Hausverwaltung sich willkürlich einen Erben zur Zahlung der monatlichen Nebenkosten aussuchen - und in Haftung nehmen kann?
Vielen Dank und Ihnen ein schönes Wochenende.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, denn für Schulden haften die Erben gemeinschaftlich und unbeschränkt und zwar jeder auf die gesamte Schuld (§ 2058 BGB
).
Mit besten Grüßen und ebenfalls ein schönes Wochenende
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.