Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Meine Mutter bietet mir an, mich in Höhe von 1/12 (Erbteil meines Vaters) der Immobilie und der 2 verbleibenden Grundstücke auszuzahlen und mich dafür aus dem Grundbuch der Immobilie und der beiden Grundstücke auszutragen. Somit hätte sie freie Hand und könnte alles veräußern und ggf. verleben. Dann bliebe für mich nichts mehr übrig und ich hätte nicht annähernd das, was mir zugesagt wurde. Muss ich mich trotz Auszahlung von nur 1/12 überhaupt austragen lassen? Oder kann ich darauf bestehen, weiterhin im Grundbuch zu bleiben?
Wenn Sie eine solche Vereinbarung mit Ihrer Mutter treffen, müssen Sie sich auch aus dem Grundbuch austragen lassen. Sie können dann nicht darauf bestehen, weiterhin im Grundbuch zu bleiben.
Sie können mit Ihrer Mutter vereinbaren, dass sie Sie auszahlt, Sie aber dennoch im Grundbuch eingetragen bleiben. Allerdings macht dies insoweit keinen Sinn. Daher wird hier vernünftiger Weise nur die Vereinbarung Zahlung gegen Austragung in Betracht kommen.
2. Besteht die Möglichkeit, gegen den Bruder im Nachhinein eine Ausgleichsforderung zu stellen?
Nach erfolgreicher Teilungsversteigerung können keine Ansprüche gegen den Bruder geltend gemacht werden. Der durch die Versteigerung der Grundstücke erzielte Erlös ist in der Gemeinschaft aufzuteilen.
3. Macht eine Teilungsversteigerung Sinn und welche Chancen habe ich, dass bei einer Erbauseinandersetzungsklage meine Beweise und Zeugen vor Gericht anerkannt werden, sodass ich doch noch das seinerzeit zugesagte Grundstück oder auch den Gegenwert in bar erhalte?
Nach § 2042 Absatz 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Hier kommt zutreffend eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG in Betracht, wenn vom Erblasser keine anderweitige Anordnung getroffen wurde, die dieser entgegensteht. Dies wäre gesondert zu prüfen.
Hier muss dann ein an der Gemeinschaft Beteiligter die Versteigerung beantragen. Keine Rolle spielt dabei die Anteilsgröße. Es ist auch nicht notwendig, dass die anderen Beteiligten der Gemeinschaft zustimmen. Anwaltszwang besteht nicht. Allerdings ist im Hinblick auf die bestehenden Risiken die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes regelmäßig zu empfehlen.
Sie können als Mitglied der Erbengemeinschaft also einen solchen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.
Der Antrag muss die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften der übrigen Miterben enthalten, §§ 180 Absatz 1, 16 ZVG. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner, also die Miterben, müssen im Grundbuch eingetragen sein, §§ 181 Absatz 2 ZVG, 17 Abs. 1 ZVG. Allerdings genügt es auch, wenn Antragssteller oder Antragsgegner Erbe der eingetragenen Eigentümer sind, sofern dies glaubhaft gemacht werden kann oder dies für das Gericht offenkundig ist.
Ob hier eine solche Teilungsversteigerung Sinn macht – also Erfolg hat –, hängt davon ab, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. Dies prüft der Rechtspfleger, der Ihren Antrag auf Teilungsversteigerung zur Bearbeitung bekommt.
Allerdings können sich die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch gegen die Teilungsversteigerung wehren. Hier kann z.B. die Auflösung der Erbengemeinschaft testamentarisch ausgeschlossen sein. Dies wäre gesondert zu prüfen. Dann können die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft Klage nach § 771 ZPO erheben.
Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft können die Versteigerung hinauszögern. Dies mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens. Die Teilungsversteigerung kann dann aufgeschoben werden, wenn der Antrag innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist gestellt wird. Ein Aufschub kann gewährt werden, wenn die Versteigerung zur Unzeit erfolgt. Das heißt, wenn z.B. eine Wertsteigerung des Grundstücks unmittelbar bevorsteht. Das Verfahren könnte dann für maximal 6 Monate ausgesetzt werden.
Weiterhin kann Vollstreckungsschutz beantragt werden.
Wenn der Antrag Erfolg hat und die Grundstücke erfolgreich versteigert werden, besteht die (Erben-)Gemeinschaft an dem Erlös der Versteigerung fort. Dann müssen Sie sich mit dem Geld auseinandersetzen. Solange hierüber aber nicht Uneinigkeit besteht, wird das Geld hinterlegt.
Regelmäßig zeigt die parktische Erfahrung, dass der Streit um das Erbe nach der Teilungsversteigerung weitergeht. Dieser Erlös aus der Versteigerung muss noch verteilt werden. Mit dem Zuschlag das Verfahren ist noch längst nicht alles gelaufen. Die Gemeinschaft muss noch das sogenannte Verteilungsverfahren abwarten. Und die Verteilung des Erlöses verlangt die übereinstimmende Erklärung der Miteigentümer, die man sich bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft schlecht vorstellen kann.
Ob es also wirklich Sinn macht, eine solche Teilungsversteigerung anzustrengen, ist fraglich.
4. Ist es möglich, nur die Grundstücke oder nur das Haus im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu versteigern? Oder muss alles zusammen versteigert werden?
Mein Ziel ist es letztendlich das Gleiche zu bekommen, was meinem Bruder auch zugestanden wurde. Denn so wurde es damals unter uns vereinbart!
Die Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um die Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Hier kann insbesondere die Erbengemeinschaft durch die Teilungsversteigerung beendet werden. Das Grundstück wird durch die Teilungsversteigerung in Geld umgewandelt. Dann setzt sich jedoch die Gemeinschaft an dem Geld fort.
Hier kann nur das Grundstück (gegebenenfalls samt Haus) im Rahmen der Teilungsversteigerung versteigert werden. Das Haus allein kann nicht im Rahmen der Teilungsversteigerung versteigert werden. Die Teilungsversteigerung zielt nur auf die Versteigerung von Grundstücken ab.
5. Teilungsversteigerung ja oder nein? / Wie soll ich mich verhalten?
Zunächst sollte natürlich von einer Teilungsversteigerung abgesehen werden und versucht werden, eine einvernehmliche Einigung mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu erzielen.
Wenn also keine einvernehmliche Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erzielt werden kann und Sie auf Ihrem Recht bestehen, sollte das Teilungsversteigerungsverfahren angestrengt werden.
Dazu sollte aber vorab ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Interessenvertretung beauftragt werden. Dieser kann die vorhandenen Unterlagen einsehen und prüfen und das weitere Vorgehen mit Ihnen gemeinsam abstimmen.
Inwieweit hier bereits mehrere unterschiedliche Ansichten mehrerer Kollegen zu der Angelegenheit vorliegen, kann nicht nachvollzogen werden.
Jedenfalls sollten Sie sich davon nicht abhalten lassen, im Fall der weiteren Auseinandersetzung einen Kollegen zu beauftragen.