Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Vorab, für die angestrebten Übertragungen und Eintragungen ist der ausgelobte Betrag bei Weitem nicht ausreichend.
zu 1,
"Dem Witwer soll ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden.
Er hat auf Lebenszeit das gesamte Gebäude zu seiner alleinigen Verfügung und das alleinige Nutzungsrecht."
Hier gilt es zu klären, ob eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit oder ob ein Nießbrauch sinnvoller ist. Insbesondere kann bei letzterem das Haus an Dritte vermietet werden, um z.B. ein Pflegeheim mit den Mieteinnahmen zu finanzieren.
zu 2,
"Im Gegenzug verzichtet er auf seinen 25%igen Anteil, dieser geht an mich über."
Hier ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe der eine oder andere eine Teilschenkung vornimmt und wie sich diese auf mögliche Erben auswirkt.
zu 3,
"Während er das Haus nutzt, ist er alleine für die Verwaltung des Hauses und alle damit zusammenhängenden Pflichten verantwortlich. Dies umfasst insbesondere
a. alle laufenden Zahlungsverpflichtungen
b. alle anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen
c. alle erforderlichen Kontakte zu Behörden etc."
Hier führen Sie nur Pflichten und keine Rechte auf. Es gilt in einem weiteren Kontakt zu erörtern, was genau DETAILLIERT der Witwer wie nutzen kann und ob über die gesetzlichen Regelungen hinaus dem Witwer weitere Pflichten/Kosten auferlegt werden sollen.
Für Ihre Rechtssicherheit sind die Verträge und die notwendigen Eintragungen im Grundbuch durch einen Notar zu beurkunden bzw. zu beantragen.
Unbedacht bleiben Wiederheirat, Insolvenz, weitergehendes Erbrecht und anderes mehr.
Die Kosten sind anhand Ihrer Angaben nicht korrekt bestimmbar.
Allein für das "lebenslange Wohnrecht" ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes mindestens der Jahreswert einer vergleichbaren Miete anzusetzen. Nach § 24 KostO (Kostenordnung) ist unter Verwandten im Sinne des § 24 Abs. 3 KostO ein bis zu fünfacher Jahresnutzungswert anzusetzen.
Insofern Sie im Internet einen Prozesskostenrechner mit den errechneten Daten füttern und eine 2,0 fache Gebühr ansetzen, haben Sie einen guten Anhaltspunkt für die seriöse Kostenbesprechung mit Ihrem Anwalt.
Der Anteil der Kosten für den erbrechtlichen Teil ist von der Höhe des 25% Anteils des Grundstücksverkehrswertes abhängig.
Nach meiner Schätzung ist ohne die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt und OHNE den erbrechtlichen Teil ein unterer vierstelliger Betrag durchaus angemessen und seriös zu erwarten.
Ob der erbrechtliche Anteil im deutlich dreistelligen Bereich, wie der Kollege D. Hesterberg anspricht, liegt, kann hier nicht abgeschätzt werden.
Sie sollten für sich entscheiden, ob Sie die Möglichkeiten der modernen Kommunikation nutzen wollen oder ob Sie einen Kollegen vor Ort konsultieren.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen