Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie beim zuständigen Sozialamt den Antrag auf Übernahme der anteiligen Bestattungskosten stellen und dieser positiv bescheidet wird, werden die anteiligen Kosten übernommen und es gibt überhaupt keinen Grund mehr, diese von Ihrer Schwester zu fordern. Entscheidend ist u.a., dass für Sie die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen, insbesondere auch ob die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschritten ist.
Mangels Erbenstellung kann die Sozialhilfe nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn Sie bei der Beantragung der Sozialhilfe mitgewirkt haben und falsche Angaben, o.ä. gemacht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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