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Erbe ausgeschlagen - Bestattungskosten l Sozialleistungen zurückzahlen?

2. Mai 2022 10:55 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Victoria Meixner, LL.M.

Guten Tag,

ich habe zwei Fragen.

Mein Vater ist Ende letzten Jahres in Sachsen verstorben, er hat Sozialleistungen (Grundsicherung + Pflegekosten) bezogen. Meine Schwester und ich haben das Erbe beide ausgeschlagen.

Es fand eine Sozialbestattung statt und die Stadt hat mir eine Rechnung geschickt dass ich nun die anteiligen Kosten übernehmen soll.

Da ich in Elternzeit und alleinerziehend bin, möchte ich nach §74 SGB XII einen Antrag auf Übernahme beim zuständigen Sozialamt stellen. Wenn ich dies tue, kann das Sozialamt dann bei meiner Schwester die Bestattungskosten einfordern, die das Erbe ebenfalls ausgeschlagen, die anteiligen Bestattungskosten aber bereits bezahlt hat?

Kann das Sozialamt mich rückwirkend zur Übernahme der Kosten der empfangenen Sozialleistungen meines Vaters verpflichten?

Besten Dank und viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie beim zuständigen Sozialamt den Antrag auf Übernahme der anteiligen Bestattungskosten stellen und dieser positiv bescheidet wird, werden die anteiligen Kosten übernommen und es gibt überhaupt keinen Grund mehr, diese von Ihrer Schwester zu fordern. Entscheidend ist u.a., dass für Sie die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen, insbesondere auch ob die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschritten ist.

Mangels Erbenstellung kann die Sozialhilfe nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben, wenn Sie bei der Beantragung der Sozialhilfe mitgewirkt haben und falsche Angaben, o.ä. gemacht haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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