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Erbbaurecht Wegfall der Geschäftsgrundlage

| 12. September 2025 09:51 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Erbbaurecht besteht seit: 60 Jahren

Erbbauzinsanpassungen: 5 % aus dem jeweiligen Grundstückswert

heutiges Anpassungsergebnis: würde zu einem unangemessenen und weit überhöhten Erbbauzins führen, daher Wegfall der Geschäftsgrundlage

letzte Erbbauzinsanpassung: vor ca. 30 Jahren

Um sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können muss sich der VPI und der Verdienstindex (je 1/2-Anteil) seit Vertragsabschluss um mindestens 150 % verändert haben.

Bei einer neuerlichen Anpassung stellt sich nun die Frage welcher Erbbauzins die neue Basis für den 150 %-Anstieg bildet.

a) die 150 % wurden bereits vor 30 Jahren mit der letzten Anpassung gerissen und seither kann der Erbbauzins ohne Einhaltung der 150 % Mindestanforderung jederzeit (d.h. alle 3 Jahre) neu und entsprechend dieser gemeinsamen Indexentwicklung angepasst werden

b) seit der letzten Anpassung muss erneut die Geschäftsgrundlage weggefallen sein und Anpassungen sind erst wieder möglich wenn erneut die 150 % gerissen sind.

Für kurze Info wäre ich dankbar. Vielen Dank!
mfg.


12. September 2025 | 10:19

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage nachstehend wie folgt bveantworten, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass die genaue Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel nicht bekannt ist. Die nachstehenden Ausführungen basieren allein auf dem von Ihnen sinngemäß dargestellten Vertragsinhalt.

Nach der vertraglichen Regelung ist eine Anpassung des Erbbauzinses an den Wegfall der Geschäftsgrundlage geknüpft. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Verbraucherpreisindex und der Verdienstindex je zur Hälfte um mindestens 150 % seit Vertragsabschluss verändert haben. Der Vertrag stellt also ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Abschlusses als Referenz ab.

Mit der letzten Anpassung vor rund 30 Jahren wurde der damalige Wegfall der Geschäftsgrundlage in einen neuen Erbbauzins überführt. Damit ist dieser Wegfall „verbraucht". Der Vertrag selbst sieht keine neue Bezugsbasis oder ein automatisches Anpassungsintervall nach Überschreiten der 150 %-Schwelle vor.

Folglich entsteht keine Rechtsgrundlage dafür, den Erbbauzins seitdem in regelmäßigen Abständen – etwa alle drei Jahre – auch ohne erneuten Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen. Ein solches Verständnis würde dem klaren Wortlaut der Klausel widersprechen.

Für eine neuerliche Anpassung ist daher entscheidend, ob seit der letzten Erhöhung erneut ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten ist. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Indizes seit der letzten Anpassung wiederum die 150 %-Schwelle überschreiten.

Ergebnis: Eine Erhöhung des Erbbauzinses ist nur dann zulässig, wenn die 150 %-Marke seit der letzten Anpassung erneut überschritten wurde. Andernfalls bleibt es beim bisherigen Erbbauzins. Damit ist rechtlich Variante b) zutreffend.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 12. September 2025 | 10:33

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