Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seit dem 1.1.2010 unterliegen erbrechtliche Ansprüche nach § 195 BGB
grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB
. Dazu muss man als Erbe den Anspruch kennen (oder diesbezüglich grob fahrlässige Unkenntnis haben) und dieser muss entstanden sein (mit dem Erbfall, dem Versterben des Erblassers).
Aber:
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an, § 197 Abs. 3a BGB
.
Dieses markiert eine Höchstfrist für diese Fälle.
Gegebenenfalls sollten Sie weiteren anwaltlichen Rat einholen, da Verjährungsfragen meistens schwierig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
29. Juni 2013
|
00:20
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
29. Juni 2013 | 00:36
Meine Mutter ist vor 6 Jahren verstorben. Ich habe mich aber nie getraut einen Erbe an meinen Stiefvater zu stellen. Wäre das jetzt verjährt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Juni 2013 | 13:26
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Verjährung dürfte nach meiner ersten Einschätzung wohl erst am 31.12.2013 eintreten, was Sie aber anwaltlich sicherheitshalber nochmals prüfen lassen sollten.
Denn es gilt nach Art. 229 EGBGB
, § 23:
Danach läuft die dreijährige Frist ab dem 1.1.13 bis 31.12.13.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt