Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsansichts des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zutreffend ist. Das Wort "Raum" bezieht sich nicht auf EINEN Raum, sondern den Wohnraum an sich. Dies bezieht sich mithin auch auf eine abgeschlossene Wohnung. Unerheblich dabei ist, ob es sich um Wohnraum in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Eltern befindet. Allein ausschlaggebend ist, dass es sich um eine Wohnung handelt, welche sich "lediglich" im Eigentum der Eltern befindet.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3a BAföG bezieht sich allein auf das Eigentumsverhältnis, welches die Eltern zu dem vom Auszubildenden bewohnten Wohnraum haben. Ausgangspunkt hierfür ist, dass die Eltern hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Kind Naturalunterhalt zu gewähren und diese Gewährung bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt werden soll.
Im Gegenzug ist es Ihnen ja auch möglich durch die steuerliche Absetzung der Kosten für die entsprechende Wohnung Ihr Einkommen entsprechend herabzusetzen.
Sofern Sie also keine weiteren Anhaltspunkte für die Begründung Ihres Widerspruches haben, könnten die Erfolgsaussichten desselben als zweifelhaft einzustufen sein. Daher empfehle ich Ihnen die Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs durch einen Rechtsanwalt begutachten zu lassen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Elster,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Ich habe das schon soweit verstanden, kann aber nicht nachvollziehen, warum der Gesetzgeber einen Naturalunterhalt unterstellt, wenn ich dazu nach meiner Kenntnis nicht (mehr) verpflichtet bin. Meine Tochter ist 26 Jahre alt, war verheiratet und ist geschieden. Der geschiedene Mann ist nicht leistungsfähig. (als Kurzinfo !)
Ihre steuerliche Anmerkung ist meines Wissens nicht zutreffend. Bei der Vermietung an Angehörige rechnet das Finanzamt einen steuerlichen Ertrag von mindestens 70% der ortsüblichen Miete an, unabhängig davon, ob ich Miete bekomme oder nicht. Das ist aber gar nicht der Knackpunkt, denn Steuern zahle ich zur Zeit ohnehin nicht.
Entscheidend ist für mich, dass meine Belastungen so hoch sind, dass weitere Mietausfälle mich an den Rand der Insolvenz bringen.
Da fehlt nicht mehr viel. Ich habe in letzter Zeit wiederholt versucht - u. a. um eine Räumungsklage zu finanzieren - einen Kleinkredit über 7.500 Euro zu bekommen. Trotz einer blütenweissen Schufa (Basisscore über 97 von 100 Punkten) keine Chance.
Im Ergebnis muss ich jetzt meiner Tochter die Wohnung kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
H.-H. Hohmeier
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Einwände gegen die gesetzgeberische Entscheidung auf Grund Ihrer gemachten Erfahrungen und bestehenden Situation kann ich durchaus nachvollziehen. Leider ändert dies jedoch nichts an der Gesetzeslage, an welche die Behörden gebunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt