Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

BAföG § 13 Abs. 3a

| 19. Oktober 2008 19:50 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Meiner Tochter wurde BAföG gekürzt, da sie seit einigen Monaten in meinem Mehrfamilienhaus eine Wohnung (komplett abgeschlossen in einem anderen Hausteil als die elterliche Wohnung) bezogen hat.
Sie ist nicht erst jetzt ausgezogen, sondern bewohnt bereits seit Jahren eigene Wohnungen mit eigenem Hausstand.

Ich bin Rentner, mein Mehrfamilienhaus stellt meine Alterssicherung dar. Zudem habe ich in den Jahren vor dem Renteneintritt meinen Wohnungsbestand mit Krediten modernisiert und bin auf die Mieteinnahmen angewiesen, um Zinsen und Tilgung zu bedienen und meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Meine Tochter hat die Wohnung bei mir vor allem deshalb angemietet, weil sie hier mit niedrigen Nebenkosten (u. a. Pelletheizung etc.) deutlich günstiger wohnen kann. Ihre Kaltmiete ist identisch mit der des Vormieters.

Nach meiner Ansicht ist die gesetzlichen Formulierung: "bewohnter Raum im Eigentum der Eltern" auf diesen Fall gar nicht anwendbar.
Leider habe ich die BT-Drucksache, die Aufschluss über den gesetzgeberischen Willen und den Sinn dieser Vorschrift geben könnte, nicht finden können. Zudem habe ich im Hinterkopf, dass das BVerfG schon vor Jahren grundsätzlich entschieden hat, dass der Bürger sich auf den Wortlaut des Gesetzes berufen darf.

Eine Wohnung ist etwas anderes als ein bewohnter Raum, weil entsprechende Grunderfordernisse vorhanden sein müssen (Abgeschlossenheit/Kochstelle/Sanitäreinrichtungen), die ein bewohnter Raum nicht haben muss.

Wie sollten wir den Widerspruch begründen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsansichts des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung zutreffend ist. Das Wort "Raum" bezieht sich nicht auf EINEN Raum, sondern den Wohnraum an sich. Dies bezieht sich mithin auch auf eine abgeschlossene Wohnung. Unerheblich dabei ist, ob es sich um Wohnraum in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Eltern befindet. Allein ausschlaggebend ist, dass es sich um eine Wohnung handelt, welche sich "lediglich" im Eigentum der Eltern befindet.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 3a BAföG bezieht sich allein auf das Eigentumsverhältnis, welches die Eltern zu dem vom Auszubildenden bewohnten Wohnraum haben. Ausgangspunkt hierfür ist, dass die Eltern hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Kind Naturalunterhalt zu gewähren und diese Gewährung bei der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt werden soll.

Im Gegenzug ist es Ihnen ja auch möglich durch die steuerliche Absetzung der Kosten für die entsprechende Wohnung Ihr Einkommen entsprechend herabzusetzen.

Sofern Sie also keine weiteren Anhaltspunkte für die Begründung Ihres Widerspruches haben, könnten die Erfolgsaussichten desselben als zweifelhaft einzustufen sein. Daher empfehle ich Ihnen die Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs durch einen Rechtsanwalt begutachten zu lassen.

---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2008 | 22:46

Sehr geehrter Herr Elster,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Ich habe das schon soweit verstanden, kann aber nicht nachvollziehen, warum der Gesetzgeber einen Naturalunterhalt unterstellt, wenn ich dazu nach meiner Kenntnis nicht (mehr) verpflichtet bin. Meine Tochter ist 26 Jahre alt, war verheiratet und ist geschieden. Der geschiedene Mann ist nicht leistungsfähig. (als Kurzinfo !)

Ihre steuerliche Anmerkung ist meines Wissens nicht zutreffend. Bei der Vermietung an Angehörige rechnet das Finanzamt einen steuerlichen Ertrag von mindestens 70% der ortsüblichen Miete an, unabhängig davon, ob ich Miete bekomme oder nicht. Das ist aber gar nicht der Knackpunkt, denn Steuern zahle ich zur Zeit ohnehin nicht.

Entscheidend ist für mich, dass meine Belastungen so hoch sind, dass weitere Mietausfälle mich an den Rand der Insolvenz bringen.
Da fehlt nicht mehr viel. Ich habe in letzter Zeit wiederholt versucht - u. a. um eine Räumungsklage zu finanzieren - einen Kleinkredit über 7.500 Euro zu bekommen. Trotz einer blütenweissen Schufa (Basisscore über 97 von 100 Punkten) keine Chance.

Im Ergebnis muss ich jetzt meiner Tochter die Wohnung kündigen.

Mit freundlichen Grüßen
H.-H. Hohmeier



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2008 | 22:54

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Einwände gegen die gesetzgeberische Entscheidung auf Grund Ihrer gemachten Erfahrungen und bestehenden Situation kann ich durchaus nachvollziehen. Leider ändert dies jedoch nichts an der Gesetzeslage, an welche die Behörden gebunden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2008 | 23:44

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?