Sehr geehrte Anfragender,
vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich Ihnen folgendermaßen beantwortet:
Im Strafverfahren existiert die von Ihnen angefragte Prozesskostenhilfe (PKH) nicht. Das bedeutet, dass eine staatliche Unterstützung alleine aufgrund wirtschaftlicher Probleme des Beschuldigten/Angeklagten nicht stattfindet.
Allerdings besteht im Strafrecht die Möglichkeit der notwendigen Verteidigung. So die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann Ihnen ein sogenannter Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Gründe für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind beispielsweise eine zu erwartende Freiheitsstrafe ab etwa einem Jahr, die eingeschränkte Wahrnehmung der eigenen Verteidigung aufgrund Erkrankung oder die Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage. Aufgrund der bei Ihnen vorliegenden Erkrankung liegt hier möglicherweise der Fall einer notwendigen Verteidigung vor.
Gerne können Sie sich mit mir über meine Kanzlei zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht