Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich halte die Rechtsauffassung der Stadt für falsch. Der Entschädigungsanspruch nach § 40 NWaldLG geht nicht durch einen Wechsel im Grundeigentum unter. Dementsprechend spricht § 40 Abs. 2 NWaldLG von einer laufenden Entschädigung. Das Grundstück wurde von Ihnen mit diesem "Rechtsverlust" erworben, so dass Sie für ihn als neue Eigentümer entschädigungsberechtigt sind.
Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden (§ 39 Abs. 1 NWaldLG). Für die Unterhaltung des Weges ist die Gemeinde zuständig; das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr (vgl. § 39 Abs. 2 NWaldLG). Eine außerhalb von § 30 Sätze 2 und 3 NWaldLG analog noch bestehende Haftung trifft die Gemeinde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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