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Entschädigung nach §40 NWaldLG (öffentlicher Weg über Privatgrundstück)

| 11. Februar 2023 14:59 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Jahr 2013 haben wir ein bebautes Grundstück direkt an einem See gekauft. Bereits 2009 wurde von der Stadt eine Allgemeinverfügung nach §38(3)1 NWaldLG erlassen. Danach ist ein Teilbereich unseres Grundstückes als Freizeitweg als kombinierter Wander- und Radweg bestimmt.
Nach unserer Auffassung steht uns eine Entschädigung nach §40 NWaldLG zu. Abgesehen davon, dass unser Grundstück durch den Weg „zerschnitten" wird und wir selbstverständlich Grundsteuer für diese Fläche zahlen müssen, müssen wir aus Sicherheitsgründen auch regelmäßig die am Weg stehenden großen Eichen überprüfen und beschneiden lassen.
Die Verwaltung lehnt unseren Antrag mit der Begründung ab, dass die Einschränkung bei dem Erwerb durch uns schon bestanden hätte und die Baumpflege nicht in einem erhöhten Umfang erforderlich wäre.
Wir bitten um eine rechtliche Einschätzung.

11. Februar 2023 | 16:10

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich halte die Rechtsauffassung der Stadt für falsch. Der Entschädigungsanspruch nach § 40 NWaldLG geht nicht durch einen Wechsel im Grundeigentum unter. Dementsprechend spricht § 40 Abs. 2 NWaldLG von einer laufenden Entschädigung. Das Grundstück wurde von Ihnen mit diesem "Rechtsverlust" erworben, so dass Sie für ihn als neue Eigentümer entschädigungsberechtigt sind.

Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden (§ 39 Abs. 1 NWaldLG). Für die Unterhaltung des Weges ist die Gemeinde zuständig; das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr (vgl. § 39 Abs. 2 NWaldLG). Eine außerhalb von § 30 Sätze 2 und 3 NWaldLG analog noch bestehende Haftung trifft die Gemeinde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2023 | 16:38

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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht