Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Die Verwaltungsbehörde ist gegenüber dem Bürger verpflichtet, in gewissem Umfang über bestehende Rechte und Pflichten aufzuklären und dem Bürger entsprechende Hinweise zu erteilen.
Um die Erfüllung dieser Pflicht auch dokumentieren zu können und im Streitfalle die Erteilung eines Hinweises oder einer Belehrung auch beweisen zu können, hat die Behörde grundsätzlich ein Interesse daran, sich - wie dies bei Ihnen geschehen ist - eine Erklärung unterschreiben zu lassen, aus der hervorgeht, dass entsprechende Hinweise etc. von Seiten der Behörde erteilt wurden.
2.
Dies vorausgeschickt bestehen meines Erachtens keine Bedenken, die obige Erklärung zu unterschreiben. Hierin bestätigen Sie lediglich, dass Sie von der Behörde einen Hinweis mit dem von Ihnen zitierten Inhalt erhalten haben. Sie geben jedoch aus meiner Sicht keine darüber hinausgehende Erklärungen ab. Sie verzichten dort auch meiner Meinung nach auf keine Rechte.
Die Bestätigung erstreckt sich lediglich darauf, dass Sie von der Behörde darüber informiert wurden, dass aus deren Sicht die Einbürgerung am Wehrdienst scheitert kann. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Sie eine spätere Entscheidung der Behörde im Verwaltungsverfahren bzw. gegebenenfalls auch gerichtlich später noch überprüfen können.
3.
Sofern Sie mit Ihren Ansprechpartnern bei der zuständigen Behörde ein gutes Verhältnis haben, würde ich Ihnen jedoch empfehlen, sich direkt mit der Behörde in Verbindung zu setzen und sich dort über den SInn und die Folgen der Erklärung aufklären zu lassen. So können letzte Zweifel beseitigt werden.
4.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass diese Antwort Ihnen nur eine erste Orientierung bieten kann und soll. Eine umfassendere Antwort setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der zugrundeliegenden Unterlagen voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe bei Unklarheiten gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Müller,
Ich bedanke schon mal mich, für ihren Antwort. Nichts gegen sie, aber sie hätten vielleicht jemanden anderen diese Frage beantworten sollen, der in dem Gebiet spezialisiert ist.Ehrlich gesagt bin ich immer noch nicht richtig schlauer geworden.Leider haben die Sacharbeiter der zuständige Behörde, nicht gerne wenn man sie etwas fragt und das verzögert die Bearbeitung meines Antrags. Von Sachstandsfragen würde ich gebeten abzusehen!! Schon bei der Antrags Abgabe. Habe schon mittlerweile 90 Euro ausgegeben und bin immer noch nicht richtig weiter.Ich Traue mich gar nicht die Behörde anzufragen,weil sie eben das nicht mögen und auch ungern Auskunft geben.Ich lebe seit 21 Jahren in Deutschland und bin in meiner Wehrpflicht hier hineingewachsen.Habe meinen Schulabschluss und meine Ausbildung hier abgeschlossen.Es muss doch ausanhemen für die Mehrstaatigkeit geben, falls die Entlassung aus der serbische Staatsangehörigkeit verweigert wird.Die gebühren für die Entlassung sind auch sehr hoch.Ich weis nicht was ich tun soll,mein zuhause ist hier und möchte so gerne Eingebürgert werden.
Mit frundlichen Grüssen
Ibrahimi
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedaure, dass Sie aufgrund meiner Antwort noch immer "nicht richtig schlauer" geworden sind.
Ihre ursprüngliche Frage zielte darauf ab, zu klären, ob Sie die von der Behörde vorgelegte Erklärung unterschreiben können ohne hierdurch den Anspruch auf Einbürgerung bzw. auf spätere Nachprüfung zu verlieren.
Dies ist meines Erachtens der Fall. Sie können die Erklärung unterschreiben. Rechte verlieren Sie hierdurch nicht.
Eine andere Frage ist jedoch, ob Ihnen die Einbürgerung tatsächlich verweigert werden kann, wenn Sie nicht aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. Da dies nicht Gegenstand Ihrer Frage war, erlaube ich mir insofern, lediglich auf die maßgeblichen Gesetzesvorschriften zu verweisen. Von Bedeutung ist für Sie insbesondere § 10 Abs. 1 Nr. 4 STAG und § 12 STAG. Das Staatsangehörigkeitsgesetz können Sie sich im Volltext auf der Internetseite: http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
anschauen.
Zu beachten wären für Sie weiterhin die Anmerkungen des Bundesministerium des Inneren zu den § 10, § 12. Dort sind weitere Ausführungen, auch zur Frage der Leistung des Wehrdienstes enthalten.
Die Anmerkungen finden Sie auf folgender Internetseite:
http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_122688/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/Staatsangehoerigkeit/DatenundFakten/Anwendungshinweise,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Anwendungshinweise.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller