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Entgelt in Behindertenwerkstatt

27. März 2023 12:03 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Meine Tochter wird im April nach einer Maßnahme Werkstattmitarbeitetin. Sonja kann nur bis 13 Uhr arbeiten(Attest liegt vor). Sie bekam nun einen Vertrag mit einer Klausel, das sich ihr monatl. Lohn von 126 Euro auf 80,77 Euro vermindert. Klar ist, das sie weniger bekommt. Aber ist schon ganz schön wenig im Monat. Ist das irgendwo geregelt, wieviel Geld Behinderte als "Teilzeitarbeiter" bekommen?

27. März 2023 | 17:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die wöchentliche Arbeitszeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beträgt wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich. Dies ist in § 6 Abs. 1 der Werkstättenverordnung als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen formuliert.

Nach § 6 Abs. 2 WVO kann hiervon allerdings abgesehen werden, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Beschäftigungszeit geboten ist. Aufgrund des Ihnen vorliegenden Attestes gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der zu zahlende Grundbetrag 126,00 EUR. Daneben wird ein sog. leistungsbezogener Steigerungsbetrag erbracht. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit i.S.d. § 6 Abs. 2 WVO kann der Grundbetrag nicht verringert werden (auch Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Aufl., München 2019). Teilweise wird vertreten, dass lediglich der Steigerungsbetrag zu kürzen ist (auch dies ist in Literatur und Rechtsprechung streitig). Einigkeit allerdings beim Grundbetrag. Ihrer Tochter ist der volle Grundbetrag i.H.v. 126,00 EUR zu zahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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