Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstbratung wie folgt beantworten:
Unstreitig wurde zwischen Ihrem Kunden und Ihnen ein Vertrag zum Bau von Messeständen und damit ein Werkvertrag (§ 631 BGB
) geschlossen.
Sofern Sie kein Rücktrittsrecht vereinbart haben (wovon ich nicht ausgehe), müsste Ihr Kunde einen besonderen Grund gehabt haben, um zurückzutreten (etwa – erhebliche- mangelhafte Ausführung oder eine gravierende Störung der beiderseitigen Geschäftsgrundlage).
Falls Ihr Kunde einfach „kein Interesse" mehr hatte berechtigt dies ihn nicht zum Rücktritt (pacta sunt servanda).
Ihre bereits entstandenen Kosten sind als sog. frustrierte Aufwendungen anstelle eines Schadensersatzes gem. § 284 BGB
ersatzfähig. Dieser Anspruch ist bei der hier angenommenen unberechtigten Rücknahme der Zusage gegeben, weil der Kunde durch seine Handlung sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten des Werkvertrages schuldhaft verletzt hat, §§ 280
, 631 Abs. 1
, 241 Abs. 2 BGB
. Flüge und Hotel haben Sie ja bereits erstattet bekommen.
Entgangener Gewinn ist nach Maßgabe des § 252 BGB
ersatzfähig. § 252 BGB
bietet Ihnen hierbei zunächst eine Beweiserleichterung. Sofern plausibel darzulegen ist, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung die Summe X als Gewinn realisiert worden wäre, dann ist dieser Betrag auch ersatzfähig.
Sofern es hier streitig wird (was leider zu befürchten ist), ist eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich, die ich Ihnen anhand des vorliegenden Sachverhalts bedauerlicherweise nicht abschließend bieten kann.
Sie sollten dem Kunden die genauen Umstände schildern (ggf. unter Bezugnahme früherer, vergleichbarer Fälle), aus denen sich die Summe X ergbit, und ihn unter angemessener Fristsetzung dazu auffordern, Ihnen diesen Gewinn zu ersetzen.
Tut er dies nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht, befindet er sich im Verzug. Nun können Sie nach Ihrer Wahl einen Rechtsanwalt einschalten (dessen Kosten sind im Verzugsfalle von der Gegenseite ebenfalls zu ersetzen) oder selbst die weiteren Schritte ergreifen: die Forderung mittels Mahnbescheid oder Klage einklagen.
Sollten Sie sich dazu entschließen einen Rechtsanwalt einzuschalten, stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.
Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 190,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1
, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Ab dem 01.08.2011 werden beim Betreiber dieser Website die AGB dahingehend geändert (vgl. Punkt 3.7 der AGB i.d.F. vor und nach dem 01.08.2011), dass der beratende Rechtsanwalt nunmehr das DREIFACHE im Verhältnis zu früher an den Websitebetreiber abzutreten hat.
Dass deshalb ab 01.08.2011 beim Mindesteinsatz eine ebenso zeitintensive Beschäftigung mit der gestellten Frage nicht mehr in dem Maße wie vor dem 01.08.2011 möglich sein wird werden Sie sicher verstehen.
Vielen Dank!
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