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Endrenovierungsklausel im Mietvertrag

30. August 2011 14:13 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:29

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende 2001 wurde von mir ein Formularmietvertrag unterschrieben, in dem unter § 15 Schönheitsreparaturen der 2. Absatz mit der Fristenregelung durchgestrichen wurde.

Stattdessen lag bei Vertragsunterzeichnung eine vom Vermieter vorgefertigte Seite vor, die als Anlage zum Mietvertrag gilt.

Darin enthalten ist der Passus: "Die im Mietvertrag enthaltene Regelung zur Verpflichtung von turnusmäßigen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durch den Mieter entfallen. Stattdessen verpflichtet sich der Vermieter, die Schönheitsreparaturen an den Mieträumen insgesamt bei Vertragsende durchzuführen. Diese Schlussrenovierung muss fachgerecht erfolgen und die Ausführungsart wie bei Einzug entsprechen. Erfolgt sie nicht, ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz für fachgerechte Durchführung zu verlangen.

"Bei der Mietsache handelt es sich um einen Neubau (Erstbezug). Alle Wände sind mit Rauhfasertapete tapeziert und weiß gestrichen. ..."

Laut Mietvertrag bin ich dazu verpflichtet, den Garten gärtnerisch zu pflegen.

Der Mietvertrag bestand jetzt fast 10 Jahre und wurde von mir zum 31.8.2011 gekündigt.

Das Haus wurde von einem Bekannten weiß gestrichen, Dübellöcher in den Wänden ausgebessert, etc.

Nach Ansicht der Vermieterin ist das alles von mangelhafter Qualität und ich soll nachbessern.

Frage: Ist die Endrenovierungsklausel überhaupt noch zulässig? Diese Zusatzvereinbarung wurde weder von mir noch von ihr unterschrieben, sie lag einfach dem Mietvertrag mit dabei, und mir blieb auch keine andere Wahl, als das so zu akzeptieren, sonst hätte ich damals die Wohnung nicht bekommen.

War die Endrenovierung überhaupt notwendig?

Weitere Mängel in ihrem Protokoll, dem ich vollumfänglich widersprochen habe (wurde von mir auf dem Protokoll vermerkt):

1. Auf der Auffahrt wächst Unkraut zwischen den Fugen, was beseitigt werden muss (wohlgemerkt, ab und an und keinesfalls so, dass sich die Platten heben)

2. Eine Holztür (Kiefernholzoptik) hat einen 2cm langen, 1 mm dünnen Kratzer)

3. Die Armatur in der Dusche (Baumarktqualität) ist angelaufen.

4. Die Kiefernholztreppe hat einige Trittspuren (ich habe mit meinen beiden Kindern in der Wohnung gewohnt)

5. Fensterrahmen von außen nicht sauber genug

6. An einem Heizkörper ist ein 50-Cent-großes Stück Lack ab - muss der gesamte Heizkörper neu lackiert werden?

7. Eine Küchenschranktür hat einen 0,5 cm länglichen, dünnen Kratzer

8. Diverse lose Stellen an den Tapeten, Risse zwischen den Tapetenbahnen (Tapeten Stoß an Stoß damals von ihren Handwerkern verklebt, lose Stellen deshalb, weil nach erstem Anstrich gleich die alte Farbe abblättert und die Tapete nicht haftet, offensichtlich keine Grundierung verwendet.

Sind die meisten Punkte oben normale Abnutzung?

Musste ich überhaupt renovieren oder ist die gesamte Klausel ungültig?

Herzlichen Dank für Ihre Mühe.

Eingrenzung vom Fragesteller
30. August 2011 | 14:54
30. August 2011 | 15:30

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre auf die Wirksamkeit der Endrenovierungsklausel begrenzte Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.

Die Klausel ist aus mehreren Gründen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, insbesondere deshalb, weil Schönheitsreparaturen unabhängig von zuvor vorgenommenen Renovierungen und unabhängig von ihrer Erforderlichkeit durchzuführen sind.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 31. August 2011 | 17:16

Herzlichen Dank für Ihre Auskunft, Herr Eichhorn. Darf ich noch kurz folgende Frage stellen:

Wie kann ich nachweisen, dass es sich bei dem zusätzlichen Blatt, in dem diese Endrenovierungsklausel steht, nicht um eine Individualvereinbarung handelt? Dieses Blatt wurde nicht unterschrieben, sondern war einfach Teil des Mietvertrages, eben nur lose beigefügt.

Herzlichen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2011 | 17:29

Sehr geehrter Fragestellerin,

da das zusätzliche Blatt vorformuliert ist, muss der Vermieter den Beweis des ersten Anscheins gegen für eine Vorformulierung widerlegen und beweisen, dass die Klausel ausgehandelt wurde.

Mit freundliche Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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