Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst möchte ich mein Beleid zum Tod Ihrer Mutter aussprechen.
Die Schönheitsreparaturklausel aus dem Mietvertrag ist in jeden Fall unwirksam. Vgl. u.a. BGH, AZ VIII ZR 163/05
.
Einen Anspruch, einen neuen Gasofen einzubauen gibt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Damit bleibt die Frage nach den Tapeten und den Türen. Nach Urteil des BGH ist es denkbar, dass die Regelung der Schönheitsreparaturen und die Regelung unter "Sonstiges" wegen ihres sachlichen Zusammenhangs "ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB
darstellten, das bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig sei. Dann müssten aber die Formularbedingung und die individuelle Abrede gleichzeitig vereinbart worden sein." BGH, AZ: VIII ZR 163/05
. Man spricht hier vom sogenannten "Summierungseffekt".
Ein solcher ist vorliegend der gegeben. Daher ist auch diese Regelung nicht wirksam.
Es besteht im Ergebnis keine Renovierungspflicht.
Wenn Sie das Erbe noch aus anderen Gründen ausschlagen wollen, beachten Sie bitte die Fristen, die dazu bestehen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Falls die Vermieterin Ihrer verstorbenen Mutter Sie weiterhin in Anspruch nimmt, stehe ich Ihnen auch gerne im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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