Sehr geehrte Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Dies ist gesetzlich nicht geregelt und in der Literatur streitig.
Nach Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht 7. Auflage 2008, §2, Rn. 461, befindet sich das Kind bis zum Ablauf des Schuljahres in der allgemeinen Schulausbildung, in dem der Schulabschluss erworben wird.
Die andere Meinung ist z. B. von Häußermann in: § 1 Anlage E APO BK; FamRefK/Häußermann, § 1603 Rn. 9, vertreten. Danach wäre auf die Aushändigung des Abschlusszeugnisses abzustellen, weil das Kind dann nicht mehr aus zwingenden Gründen an einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit gehindert sei.
Eine klare eindeutige Antwort auf Ihre Frage besteht somit nicht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht